27-09-2013, 09:58
Ob Unterhalt gezahlt wurde, spielt in diesem Fall keine Rolle. Die Rückstände für mindestens ein Jahr, die er oben zugegeben hat sind ebenso nach §850d pfändbar. Zum Schluss bleibt immer das Minimum des §850d, hier die 700 EUR. Davon ausgehend kann man beim Vollstreckungsgericht mit entsprechender Begründung eine Erhöhung desPfändungsfreibetrages beantragen.
So ist das Vorgehen, das übrigens dem Wortlaut des §850d ZPO widerspricht. Wie immer dreht die Rechtssprechung alles für den Schuldner maximal nachteilig, damit das Maximierungsprungsprinzip gnadenlos durchgesetzt werden kann. §850d fordert, dem Schuldner sei "jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf...". In Wirklichkeit läuft es umgekehrt: Gar nichts wird belassen, sondern sofort zugeschlagen und weggepfändet. Der Schuldner muss von sich aus anschliessend aktiv Anträge schreiben und dafür sorgen, dass ihm obengenannte Beträge belassen werden.
So ist das Vorgehen, das übrigens dem Wortlaut des §850d ZPO widerspricht. Wie immer dreht die Rechtssprechung alles für den Schuldner maximal nachteilig, damit das Maximierungsprungsprinzip gnadenlos durchgesetzt werden kann. §850d fordert, dem Schuldner sei "jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf...". In Wirklichkeit läuft es umgekehrt: Gar nichts wird belassen, sondern sofort zugeschlagen und weggepfändet. Der Schuldner muss von sich aus anschliessend aktiv Anträge schreiben und dafür sorgen, dass ihm obengenannte Beträge belassen werden.