09-10-2013, 13:51
Es ist völlig wurscht ob du Forderungen hast und wie hoch sie sind. Gegen Unterhalt darf nicht aufgerechnet werden.
Es gibt einige sehr begrenzte Ausnahmen, wenn du z.B. arglistig getäuscht wurdest. Wenn die Mutter zu einer freiwilligen Vereinbarung bereit ist, sieht es auch wieder etwas anders aus.
Zitat:§ 394
Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
Es gibt einige sehr begrenzte Ausnahmen, wenn du z.B. arglistig getäuscht wurdest. Wenn die Mutter zu einer freiwilligen Vereinbarung bereit ist, sieht es auch wieder etwas anders aus.