23-10-2013, 21:44
(23-10-2013, 21:22)Hornfrosch schrieb: Dann gehe ich davon aus, dass die Gläubiger zwingend die Anschrift des Schuldners kennen müssen, um gegen ihn im Ausland vollstrecken zu können, richtig? Kann man dann einfach den Hasenfuss machen, wenn die Anschrift aufgeflogen ist, um das Vollstreckungsverfahren zu vereiteln?
Du machst den üblichen Fehler, nicht zwischen Vollstreckung und Vollstreckbarkeit zu unterscheiden. Der kommt in fast jemand Thread mit Auslandsberührung vor. Ich will dir das mal an einem Beispiel ohne Fachbegriffe schildern:
Du lebst beispielsweise in Spanien und hast Schulden in Deutschland. Bevor in Spanien etwas vollstreckt werden kann, muss ein spanischer Gerichtsvollzieher ein Papier in den Händen halten, in dem steht dass du Schulden hast und er doch bitteschön lospfänden möchte. Denn der deutsche Gerichtsvollzieher darf nicht nach Spanien reisen und deinen Porsche Panamera Turbo Executive auf einen LKW verladen lassen, um ihn dir wegzunehmen.
Dieses Papier kriegt der spanische Gerichtsvollzieher bei Unterhaltsschulden dank Haager Übereinkommen schnell und bei anderen Schulden weniger schnell, nur mit aufwendigen Zwischenschritten. Ob und wie er es bekommt, hängt von internationalen Verträgen mit den jeweiligen Ländern ab. Und davon, wie die umgesetzt werden. In Ländern wie Somalia wird wohl kein Zwischenschritt helfen.
WENN er das Papier bekommt, die Schulden also in Spanien vollstreckbar werden, dann muss er sich bei seiner Pfändung immer an das Recht seines Landes Spanien halten, das spanische Recht eben. Er kann dann vielleicht deinen Porsche Panamera Turbo Executive pfänden, aber vielleicht dein Haus nicht, weil vielleicht in Spanien anders als in Deutschland ein Pfändungsschutz für selbstbewohnte Immobilien gilt. Es gilt die spanische Pfändungstabelle und spanische Vorgehensweisen bei der Pfändung. Sicher gibt es unter den über 200 Staaten auch Länder auf dieser Welt, die eine Taschenpfändung nicht kennen, um mal auf deine Eingangsfrage zurückzukommen.