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6 WF 381/12 OLG Saarbrücken Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft für Umgangsverweigerung
#7
(04-11-2013, 19:00)raid schrieb: Hinweis: Ist der regelmäßige Umgang mit den eigenen Kindern schwierig, ist es ratsam, das Umgangsrecht gerichtlich zu regeln. Erst dann kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, nicht mehr ohne weiteres geltend machen, dass der Umgang nicht stattfinden kann, weil die Kin­der ihn ablehnen. Liegt die gerichtliche Regelung vor, muss der betreuende Elternteil grundsätzlich dafür sorgen, dass der andere sein Umgangsrecht ausüben kann.

Genau. Und sich auch nicht einlullen lassen von JA und Beiständen, dass eine einvernehmliche, schriftlich fest gehaltene Lösung besser ist. Wollten die mir alle weiß machen, immer wieder. Ich bestand darauf, wie es die Beiständin nannte, dass das Wappen auf dem Papier ist.

Alles andere ist Altpapier...
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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