Wäre die Umgangsregelung aus einem Beschluß hervorgegangen, dann hätte Fin ihn in einer Beschwerde angreifen können. Hat er das nicht getan oder wäre die Beschwede zurückgewisen worden, dann hätte er - aus triftigen Gründen - noch das Mittel einer Überprüfung der Entscheidung nach § 1696 BGB gehabt.
Wenn die Umgangsregelung das Ergebnis einer Elternvereinbarung ist, der beide Eltern vergleichsweise zugestimmt haben und die dann auch noch vom Gericht gebilligt und abgesegnet wurde, dann steht diese Regelung da erstmal.
Einvernehmlich können die Eltern immer ändern und in einer außergerichtlichen Elternvereinbarung fixieren oder aber die Geschichte landet mit neuem Antrag wieder streitig vor Gericht und es kommt uU zu einer neuen gerichtlichen Elternvereinbarung, die dann wieder... siehe oben..
und beiden Eltern zeigt das Kind dann irgendwann 'nen Vogel.
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Wenn die Umgangsregelung das Ergebnis einer Elternvereinbarung ist, der beide Eltern vergleichsweise zugestimmt haben und die dann auch noch vom Gericht gebilligt und abgesegnet wurde, dann steht diese Regelung da erstmal.
Einvernehmlich können die Eltern immer ändern und in einer außergerichtlichen Elternvereinbarung fixieren oder aber die Geschichte landet mit neuem Antrag wieder streitig vor Gericht und es kommt uU zu einer neuen gerichtlichen Elternvereinbarung, die dann wieder... siehe oben..
und beiden Eltern zeigt das Kind dann irgendwann 'nen Vogel.
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