23-12-2013, 12:14
(23-12-2013, 12:00)Skipper schrieb: Nach Rechtsprechung unterfällt die Abholung aus der Kita der Alltagssorge, die Elterliche Sorge an sich greift hier nicht bzw zu kurz.Ich sehe hier keinen Grund für die KiTa, das Kind "einzubehalten".
TO ist sorgeberechtigt. Daher kommt hier mMn sogar §235 I StGB zum Tragen:
Zitat:(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, werDie von mir fett markierten Stellen sind hier die entscheidenden.
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.