(23-12-2013, 19:43)beppo schrieb: Aber ein Gesetz, dass ihn zwingt beide zu informieren gibt es meines Wissens nicht.
Guckst Du:
Auskunftspflicht bei gemeinsamer Sorge
Zitat:(5) Auskunft bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Wenn nach der Trennung die Kommunikation der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht funktioniert, stellt sich die Frage, ob jeder Elternteil einen eigenen Anspruch auf Auskunft über die Belange des Kindes gegenüber Dritten hat. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Bei einer ärztlichen Behandlung des Kindes steht jedem Elternteil ein Informationsanspruch gegen den Arzt zu. Die Bank ist verpflichtet, jedem Elternteil die Höhe des Guthabens des Kindes oder Jugendlichen mitzuteilen. Die Kita muss jedem Elternteil Auskunft über den Entwicklungsstand des Kindes geben. Auch gegenüber staatlichen Schulen haben die Eltern eigene Rechte auf Auskunft über die Belange des Kindes. Bei älteren Kindern muss jedoch deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung beachtet werden. Vertraut sich ein schon einsichts- und urteilsfähiges Kind seinem Arzt an, ist die Einwilligung des Kindes für die Weitergabe seiner Daten an die Eltern erforderlich. Im Bereich der Schule ist allerdings grundsätzlich nicht von einem die Eltern ausschließenden Vertrauensbereich auszugehen. Etwas anderes gilt jedoch für Gespräche des Kindes oder Jugendlichen mit einem in der Schule tätigen Sozialarbeiter oder Psychologen. Hier wäre wiederum die Einwilligung des Kindes oder Jugendlichen nötig.
Oder hier:
Zitat:Für Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeuten besteht ein besonderes Konfliktfeld bei Patienten mit getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern. Rechtlich besteht die Verpflichtung, nach der Regelung des Sorgerechts zu fragen und im Fall eines gemeinsamen Sorgerechtes die Zustimmung beider Sorgeberechtigten zur Psychotherapie einzuholen.
Gefunden habe ich das hier:
http://www.lpk-bw.de/fachportal/fp_kjp/p...en_kjp.pdf
Es gibt also durchaus gewichtige Gründe für einen Vater, das gemeinsame Sorgerecht einzuklagen!
Und wie man mit renitenten Ärzten umzuspringen hat, wird hier sehr gut erklärt.
Zitat:Bei "normalen" Ärzten würde ich die Weigerung, Auskunft zu erteilen schriftlich bestätigt verlangen. Auf das GSR hinweisen, und darauf dass dir die Auskunft nicht verweigert werden darf. Für den Fall fortgesetzter Auskunftsverweigerung Klage androhen. Hat bei mir vor vielen Jahren mal gut funktioniert. Nach der Klageandrohung rief mich der Doc an und ich bekam jegliche Auskunft. Es wurde dann ein richtig gutes Gespräch. Er hatte halt grosse Angst, einem nichtsorgeberechtigtem Auskunft zu erteilen. Ich gab ihm dann den Tip, in Zukunft von Frauen, die behaupten allein sorgeberechtigt zu sein, dieses nachgewiesen zu verlangen (weil es dafür ja immer ein Dokument gibt) anstatt sich von den Vätern nachweisen zu lassen, dass GSR besteht.
Entspricht in etwa meinen Erfahrungen.
Basis des Ganzen dürfte § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben sein:
Zitat:(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.
Simon II