03-01-2014, 17:51
Moin wp,
es sollte nun klar sein:
Das Umgangsrecht bestimmt, für wen, wann und wo die Alltagssorge beginnt bzw endet. An seine Bestimmung haben sich beide Eltern zu halten.
Die Alltagssorge bestimmt die alltäglichen Befugnisse, die delegiert werden können. In diesen Bereichen handelt die Kita jeweils auf Anordnung von Mutter bzw Vater. DAS gilt gegenüber jedem Dritten, der mit dem Kind zu tun hat. Verstoßen Vertrag oder Satzung, könnten sie an diesen Stellen unwirksam sein.
Die gem. elterliche Sorge umfaßt Entscheidungen/Dinge von erheblicher Bedeutung fürs Kind. Dazu gehören Auskunfts- und Informationsrechte. Hier sehe ich die Kita NICHT befugt, grundlos einseitig einzugreifen, indem etwa dem sorgeberechtigten Vater der Zutritt zur Kita versperrt wird, wenn er Informationen erhalten oder geben möchte.
(Problem: Hausrecht der Kita-Leitung)
.
es sollte nun klar sein:
Das Umgangsrecht bestimmt, für wen, wann und wo die Alltagssorge beginnt bzw endet. An seine Bestimmung haben sich beide Eltern zu halten.
Die Alltagssorge bestimmt die alltäglichen Befugnisse, die delegiert werden können. In diesen Bereichen handelt die Kita jeweils auf Anordnung von Mutter bzw Vater. DAS gilt gegenüber jedem Dritten, der mit dem Kind zu tun hat. Verstoßen Vertrag oder Satzung, könnten sie an diesen Stellen unwirksam sein.
Die gem. elterliche Sorge umfaßt Entscheidungen/Dinge von erheblicher Bedeutung fürs Kind. Dazu gehören Auskunfts- und Informationsrechte. Hier sehe ich die Kita NICHT befugt, grundlos einseitig einzugreifen, indem etwa dem sorgeberechtigten Vater der Zutritt zur Kita versperrt wird, wenn er Informationen erhalten oder geben möchte.
(Problem: Hausrecht der Kita-Leitung)
.