03-01-2014, 22:42
wp,
ich mag Dir nicht mehr folgen, mich auch nicht mehr groß einlassen, nur soviel: 1687b BGB sehe ich hier nicht einschlägig.
Zuständigkeiten, Ansprüche und Pflichten lassen sich vorliegend recht genau aus elterlicher Sorge (Art. 6, §1626, §1631 BGB), Umgangsrecht(1684 BGB) und Alltagssorge (§ 1687 BGB) und der Fürsorgepflicht gegenüber Schutzbefohlenen bestimmen. Siehe oben.
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ich mag Dir nicht mehr folgen, mich auch nicht mehr groß einlassen, nur soviel: 1687b BGB sehe ich hier nicht einschlägig.
Zuständigkeiten, Ansprüche und Pflichten lassen sich vorliegend recht genau aus elterlicher Sorge (Art. 6, §1626, §1631 BGB), Umgangsrecht(1684 BGB) und Alltagssorge (§ 1687 BGB) und der Fürsorgepflicht gegenüber Schutzbefohlenen bestimmen. Siehe oben.
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