Der "Selbstbehalt" ist eine reine Berechnungsgröße. Nirgends steht, dass dir der tatsächlich zur Verfügung stehen muss. Außderdem bist du mit dem PfüB vom "unterhaltsrecht" ins "Vollstreckungsrecht" gewechselt. dein selbsthalt dort ist das, was der Richte festgelegt hat, nämlich "850+1/2 Netto". Veränderungen daran kann nur dieser Richter vornehmen.
Die effektiveste Gegenstrategie, das Aufstocken, hast du dir ja mit dem Zusammenzug mit der Freundin selbst verbaut. Also mußt du die Zähne zusammenbeissen, bis die Hauptsache verhandelt wird - und deine Freundin soll sich um deine weitergehenden Bedürfnisse kümmern.
(06-01-2014, 01:56)Antragsgegner schrieb: Vllt. zahl ich einfach mal kein KU, schaue wie dann der PfÜB aussieht.Das wäre (in der entstandenen Situation) nicht sinnvoll - und macht alles nur schlimmer.
Die effektiveste Gegenstrategie, das Aufstocken, hast du dir ja mit dem Zusammenzug mit der Freundin selbst verbaut. Also mußt du die Zähne zusammenbeissen, bis die Hauptsache verhandelt wird - und deine Freundin soll sich um deine weitergehenden Bedürfnisse kümmern.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #