14-01-2014, 10:12
Mit welcher Begründung meint der Richter, fremdes Geld für noch eine Runde im Gutachtervergnügungspark verbrennen zu müssen?
Eine Abtennung von Versorgungsausgleich und Zugewinn ist möglich nach Massgabe des §140 FamFG.
Eine Abtennung von Versorgungsausgleich und Zugewinn ist möglich nach Massgabe des §140 FamFG.