12-02-2014, 14:30
Ohne mündliche Verhandlung am 20.02.2014 durch das Bundessozialgericht zu entscheiden:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-...4&nr=13284
Sollte der Kläger Recht bekommen, sind auch Zahlungen auf aufgelaufene Unterhaltsrückstände bei der Berechnung der Anspruchshöhe auf Arbeitslosengeld II abzugsfähig vom Einkommen des Pflichtigen.
Zitat:- B 14 AS 53/12 R - 1. D., 2. M. ./. Jobcenter Ludwigslust - Parchim
Strittig ist die Höhe des vom beklagten Jobcenter den Klägern zu zahlenden Alg II im Hinblick auf die Berücksichtigung von Zahlungen des Klägers zu 2 auf Unterhaltsrückstände als Absetzbetrag von seinem Erwerbseinkommen (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II aF, § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB II nF).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-...4&nr=13284
Sollte der Kläger Recht bekommen, sind auch Zahlungen auf aufgelaufene Unterhaltsrückstände bei der Berechnung der Anspruchshöhe auf Arbeitslosengeld II abzugsfähig vom Einkommen des Pflichtigen.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater