12-02-2014, 21:05
Du selbst hast ja auf die Privilegierung bei unterjährigen Unterhaltsschulden abgestellt:
Auch überjährige Unterhaltsschulden sind unter der Voraussetzung des § 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO verschärft pfändbar.
Fazit: Es darf auch bei überjährigen Unterhaltsschulden bis auf das sozialhilferechtliche Minimum gepfändet werden!
Zitat:Und hier ist es nun mal ausschlaggebend, ob rückständiger Unterhalt verschärft oder nicht verschärft gepfändet werden darf.Also nochmal:
Auch überjährige Unterhaltsschulden sind unter der Voraussetzung des § 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO verschärft pfändbar.
Fazit: Es darf auch bei überjährigen Unterhaltsschulden bis auf das sozialhilferechtliche Minimum gepfändet werden!