15-02-2014, 15:24
Dass das Sozialrecht die unterste Grenze der Inanspruchnahme ist, hat das OLG Hamm inziwschen wohl begriffen.
Es verzichtet selbst auf Teilbeträge aus einem möglich erzielbaren fiktivem Einkommen, wenn kein Titel besteht und auch ein Vollzeitjob den Unterhaltspflichtigen/die Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig machen würde, wie @Antragsgegner hier
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...40106.html
eingestellt hat.
In diesem Fall darf sich nun die Kindesmutter mit dem Jobcenter rum schlagen. Gut, sie bekommt das Kindergeld und vermutlich noch 180 € UHV. Aber den Rest muss sie erwirtschaften oder eben selbst zum Jobcenter gehen und dort weitere Hilfe nach sozialrechtlichen Grundsätzen beantragen.
Robert Stegmann
Es verzichtet selbst auf Teilbeträge aus einem möglich erzielbaren fiktivem Einkommen, wenn kein Titel besteht und auch ein Vollzeitjob den Unterhaltspflichtigen/die Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig machen würde, wie @Antragsgegner hier
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...40106.html
eingestellt hat.
In diesem Fall darf sich nun die Kindesmutter mit dem Jobcenter rum schlagen. Gut, sie bekommt das Kindergeld und vermutlich noch 180 € UHV. Aber den Rest muss sie erwirtschaften oder eben selbst zum Jobcenter gehen und dort weitere Hilfe nach sozialrechtlichen Grundsätzen beantragen.
Robert Stegmann
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.