17-03-2014, 11:57
Moin.
Das Problem ist wohl, daß sich die Eltern bei gem. Sorge auf einen Hauptwohnsitz des Kindes einigen müssen, zwei sind mW nicht möglich.
Die einseitige Anmeldung des Hauptwohnsitzes, wie auch die eines Nebenwohnsitzes könnte aber als Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes aufgefaßt werden, was aber der Zustimmung bzw Einigung BEIDER Eltern mit Sorgerecht bedarf.
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Das Problem ist wohl, daß sich die Eltern bei gem. Sorge auf einen Hauptwohnsitz des Kindes einigen müssen, zwei sind mW nicht möglich.
Die einseitige Anmeldung des Hauptwohnsitzes, wie auch die eines Nebenwohnsitzes könnte aber als Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes aufgefaßt werden, was aber der Zustimmung bzw Einigung BEIDER Eltern mit Sorgerecht bedarf.
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