ALG 1 ist hinsichtlich der Unterhaltsbeträge als Lohnersatzleistung dem Erwerbseinkommen gleichgestellt. Daher können diese nach §11b... Nr 7. SGB II abgesetzt werden. Das wirkt sich aus, wenn der eigene Bedarf höher ist, als das anrechenbare Einkommen. Allerdings kann aufstocken dann nicht funktionieren, wenn man mit a) einer weiteren verdienenden Person zusammenlebt oder b) über das Schonvermögen hinausgehendes Vermögen angespart hat.
Ansonsten sähe die Rechnung ungefähr so aus:
Bedarf:
550,00 Kosten der Unterkunft (die ersten 6 Monate jede Miethöhe, danach nur die lokal angemessen Sätze)
391,00 Regelsatz
85,00 z.B. anteiliger Regelsatz für 10 Umgangstage pro Monat, Kind 8 J
------
1026,00
Einkommen:
1170,00 (aus Lohnersatzleistung ALG 1)
- 00,00 Fahrtkosten zur Arbeit (entfallen bei Arbeitslosigkeit logischerweise)
- 500,00 titulierter und gezahlter Unterhalt
- 00,00 Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit
- 30,00 Versicherungspauschale
-------
640,00 anrechenbares Einkommen
Erg.: 1026 - 6470 = 386,00€ Aufstockung
Ansonsten sähe die Rechnung ungefähr so aus:
Bedarf:
550,00 Kosten der Unterkunft (die ersten 6 Monate jede Miethöhe, danach nur die lokal angemessen Sätze)
391,00 Regelsatz
85,00 z.B. anteiliger Regelsatz für 10 Umgangstage pro Monat, Kind 8 J
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1026,00
Einkommen:
1170,00 (aus Lohnersatzleistung ALG 1)
- 00,00 Fahrtkosten zur Arbeit (entfallen bei Arbeitslosigkeit logischerweise)
- 500,00 titulierter und gezahlter Unterhalt
- 00,00 Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit
- 30,00 Versicherungspauschale
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640,00 anrechenbares Einkommen
Erg.: 1026 - 6470 = 386,00€ Aufstockung
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #