25-04-2014, 15:52
Hmm dies findet sich allerdings nicht in der Rechtssprechung wieder.
§1615l BGB findet bei Unterhaltsfragen Anwendung. Und vor Gerichten wird in der Regel 3/7 vom Netto angesetzt.
Warum sollte dann mit zweierlei Maßstäben angesetzt werden? Erschließt sich mir nciht wirklich.
Daher bitte um Aufklärung.
§1615l BGB findet bei Unterhaltsfragen Anwendung. Und vor Gerichten wird in der Regel 3/7 vom Netto angesetzt.
Warum sollte dann mit zweierlei Maßstäben angesetzt werden? Erschließt sich mir nciht wirklich.
Daher bitte um Aufklärung.