25-04-2014, 16:05
(25-04-2014, 15:52)PapavonEiner schrieb: Hmm dies findet sich allerdings nicht in der Rechtssprechung wieder.
§1615l BGB findet bei Unterhaltsfragen Anwendung. Und vor Gerichten wird in der Regel 3/7 vom Netto angesetzt.
Warum sollte dann mit zweierlei Maßstäben angesetzt werden? Erschließt sich mir nciht wirklich.
Daher bitte um Aufklärung.
Familienrichter brauchen keine Gesetze, die entscheiden nach Gutdünken.
Lies dich durch dieses Forum - JEDER kann Dir das anhand selbst gemachter Erfahrungen bestätigen.
Wenn deine Ukrainerin vor einer deutschen Familienrichterin herumweint und jammert, sie hätte dir immer und jederzeit hinhalten müssen - und jetzt, da sie schwanger sei willst du sie loswerden - was glaubst du denn, wird diese Familienrichering entscheiden?
Wenn die Exe dann noch eine Kampfemanze zur Anwältin hat, dann ist es für dich gelaufen.
Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1