05-05-2009, 21:37
Habe mir mal einiges der ca. 250 Seiten langen Dissertation von Andreas Mairock reingezogen, "Der genetische Vater nichtehelicher Kinder". Im Volltext abrufbar unter http://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/v...airock.pdf
Die Arbeit ist noch ausgreifender, wie der Titel vermuten lässt. So geht es u.a. auch um Sorgerecht für nichteheliche Väter. Mairock zeigt profunde Kenntnis der Materie und bringt kiloweise interessante Literaturverweise. Man braucht aber mehrere Tage Zeit, um da durchzusteigen, von uns Hobby-Rechtlern hat das niemand. Es lohnt sich aber bereits, nur das Inhaltsverzeichnis durchzugehen.
Auch das verhängnisvolle Urteil des BVerfG zum Sorgerecht nichtehelicher Eltern nimmt einigen Raum ein, ab Seite 121. Mairock seziert es kritisch. Die Fussnoten nehmen so viel Raum ein wie sein Text und bieten eine Fülle weiterer Informationen.
Und nun wird es interessant, er schreibt nämlich, das BVerfG wäre von einer unrealistischen Prämisse ausgegangen: "Der Entscheidung des BVerfG wird mangelnde Praxisnähe vorgeworfen. Insbesondere ist die Annahme, die Kindesmutter werde regelmäßig das Sorgerecht mit dem Vater teilen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht, unrealistisch. Es besteht stets die Gefahr des Machtmissbrauchs. Für eine Ablehnung der Sorgerechtsteilung kann es eine Vielzahl von Gründen geben, die nicht alle auf Kindeswohlüberlegungen zurückzuführen sind.
Wie erste Untersuchungen belegen, kann die gesetzliche Vermutung, wonach die Weigerung der Mutter auf Kindeswohlgesichtspunkte beruhe, nicht aufrechterhalten werden. Nach den Ergebnissen dieser Studien liegt ein Hauptgrund der Zustimmungsverweigerung oftmals darin, dass die Mutter, obwohl sie sich mit dem Vater gut versteht, die alleinige Sorge beibehalten will, damit sie im Konfliktfall allein entscheidungsbefugt bleibt.
Erstaunlich ist ferner, dass der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen eigene Interessen mit denen anderer zusammenfallen, regelmäßig eine Vertretung wegen des drohenden Interessenkonflikts ausschließt, aber hier gegenläufig annimmt, dass die Mutter ihre eigenen Interessen zurückstellt und allein im Interesse des Kindeswohls handelt."
Besser kann man es nicht ausdrücken. Zu den Studien wird auf ein Werk von Fink verweisen, das hier: Fink Sandra, Die Verwirklichung des Kindeswohls im Sorgerecht für nichtverheiratete Eltern, Frankfurt am Main, 2004, http://www.amazon.de/Verwirklichung-Kind...3631523556
Umschlagtext: "Die Arbeit geht der Frage nach, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nach § 1626a BGB nur dann die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind übertragen werden kann, wenn die Kindesmutter ihre Zustimmung hierzu nicht verweigert. In der verfassungsrechtlichen Beurteilung werden die gesetzgeberischen Annahmen, die der Regelung des § 1626a BGB zugrunde liegen, sowie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 einer kritischen Überprüfung unterzogen, und es werden Aspekte einer Neuregelung vorgeschlagen. Hierbei werden auch Erkenntnisse aus den Sozialwissenschaften sowie einer eigenen empirischen Erhebung bei deutschen Jugendämtern fruchtbar gemacht. Maßstab ist stets das Kindeswohl, welches durchgängiges verfassungsrechtliches Leitmotiv ist."
Verwiesen wird auch auf eine Untersuchung von Finger: "Finger Peter, Sorgeerklärungen - eine Umfrage bei hessischen Standes- und Jugendämtern, StAZ 03, 225" (StAZ = "Das Standesamt", eine Fachzeitschrift, hier: http://www.vfst.de/xml/fachliteratur_staz.html ). Finger hat noch vieles andere zum §1626a BGB verfasst. Es fällt überhaupt auf, dass dazu durchaus ein breiter Strom von Fachliteratur existiert.
Es gibt diese Studien also schon lange und sie sind offenbar so solide, dass sie für Argumentation in einer Dissertation brauchbar sind. Dass Zypries eine faule Verzögerungstaktik fährt, wissen wir alle, der Nachweis dafür sei hiermit erbracht.
Die Arbeit ist noch ausgreifender, wie der Titel vermuten lässt. So geht es u.a. auch um Sorgerecht für nichteheliche Väter. Mairock zeigt profunde Kenntnis der Materie und bringt kiloweise interessante Literaturverweise. Man braucht aber mehrere Tage Zeit, um da durchzusteigen, von uns Hobby-Rechtlern hat das niemand. Es lohnt sich aber bereits, nur das Inhaltsverzeichnis durchzugehen.
Auch das verhängnisvolle Urteil des BVerfG zum Sorgerecht nichtehelicher Eltern nimmt einigen Raum ein, ab Seite 121. Mairock seziert es kritisch. Die Fussnoten nehmen so viel Raum ein wie sein Text und bieten eine Fülle weiterer Informationen.
Und nun wird es interessant, er schreibt nämlich, das BVerfG wäre von einer unrealistischen Prämisse ausgegangen: "Der Entscheidung des BVerfG wird mangelnde Praxisnähe vorgeworfen. Insbesondere ist die Annahme, die Kindesmutter werde regelmäßig das Sorgerecht mit dem Vater teilen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht, unrealistisch. Es besteht stets die Gefahr des Machtmissbrauchs. Für eine Ablehnung der Sorgerechtsteilung kann es eine Vielzahl von Gründen geben, die nicht alle auf Kindeswohlüberlegungen zurückzuführen sind.
Wie erste Untersuchungen belegen, kann die gesetzliche Vermutung, wonach die Weigerung der Mutter auf Kindeswohlgesichtspunkte beruhe, nicht aufrechterhalten werden. Nach den Ergebnissen dieser Studien liegt ein Hauptgrund der Zustimmungsverweigerung oftmals darin, dass die Mutter, obwohl sie sich mit dem Vater gut versteht, die alleinige Sorge beibehalten will, damit sie im Konfliktfall allein entscheidungsbefugt bleibt.
Erstaunlich ist ferner, dass der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen eigene Interessen mit denen anderer zusammenfallen, regelmäßig eine Vertretung wegen des drohenden Interessenkonflikts ausschließt, aber hier gegenläufig annimmt, dass die Mutter ihre eigenen Interessen zurückstellt und allein im Interesse des Kindeswohls handelt."
Besser kann man es nicht ausdrücken. Zu den Studien wird auf ein Werk von Fink verweisen, das hier: Fink Sandra, Die Verwirklichung des Kindeswohls im Sorgerecht für nichtverheiratete Eltern, Frankfurt am Main, 2004, http://www.amazon.de/Verwirklichung-Kind...3631523556
Umschlagtext: "Die Arbeit geht der Frage nach, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nach § 1626a BGB nur dann die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind übertragen werden kann, wenn die Kindesmutter ihre Zustimmung hierzu nicht verweigert. In der verfassungsrechtlichen Beurteilung werden die gesetzgeberischen Annahmen, die der Regelung des § 1626a BGB zugrunde liegen, sowie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 einer kritischen Überprüfung unterzogen, und es werden Aspekte einer Neuregelung vorgeschlagen. Hierbei werden auch Erkenntnisse aus den Sozialwissenschaften sowie einer eigenen empirischen Erhebung bei deutschen Jugendämtern fruchtbar gemacht. Maßstab ist stets das Kindeswohl, welches durchgängiges verfassungsrechtliches Leitmotiv ist."
Verwiesen wird auch auf eine Untersuchung von Finger: "Finger Peter, Sorgeerklärungen - eine Umfrage bei hessischen Standes- und Jugendämtern, StAZ 03, 225" (StAZ = "Das Standesamt", eine Fachzeitschrift, hier: http://www.vfst.de/xml/fachliteratur_staz.html ). Finger hat noch vieles andere zum §1626a BGB verfasst. Es fällt überhaupt auf, dass dazu durchaus ein breiter Strom von Fachliteratur existiert.
Es gibt diese Studien also schon lange und sie sind offenbar so solide, dass sie für Argumentation in einer Dissertation brauchbar sind. Dass Zypries eine faule Verzögerungstaktik fährt, wissen wir alle, der Nachweis dafür sei hiermit erbracht.