12-05-2014, 09:51
Noch ein Urteil zu einer Adoption - passt nicht so recht ins Forum und auch der Volltext ist noch nicht da, deshalb nur als Posting zu einer anderen Adoptionssache.
Es geht um eine Entscheidung des 16. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 07.02.2014 Az. 16 UF 274/13.
Zwei Lebenspartnerinnen, eine bekommt ein Kind durch anonyme Samenspende (die in Deutschland nicht gemacht wird). Partnerin will es adoptieren, so dass das Kind zwei Mütter hat. "Das Amtsgericht hatte die Annahme abgelehnt, nachdem sich der Verfahrensbeistand gegen eine Adoption ausgesprochen hatte, weil die Haltung der Kindesmutter und der Annehmenden erkennen ließen, dass sie die Identitätsproblematik für das Kind und sein Menschenrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nur sehr gering einschätzten. Obwohl es unproblematisch wäre den Namen des biologischen Vaters in Erfahrung zu bringen und zu den Gerichtsakten zu geben, verweigerten sie dies."
OLG stösst das um. Das Kind könne ab 16 selbst nach seiner Herkunft fragen. Und es gebe keinen Anhaltspunkt, dass die Mütter dies erschweren. Aha.
Angesichts der oben festgestellten Unauflöslichkeit der Adoption nach Eintritt der Volljährigenkeit bekommt die Regel, dass das Kind erst sehr spät erfahren darf woher es stammt eine besondere Geschmacksrichtung. Soll so lange zwangsgewartet werden, bis diese Unauflöslichkeit bald eintritt?
Es geht um eine Entscheidung des 16. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 07.02.2014 Az. 16 UF 274/13.
Zwei Lebenspartnerinnen, eine bekommt ein Kind durch anonyme Samenspende (die in Deutschland nicht gemacht wird). Partnerin will es adoptieren, so dass das Kind zwei Mütter hat. "Das Amtsgericht hatte die Annahme abgelehnt, nachdem sich der Verfahrensbeistand gegen eine Adoption ausgesprochen hatte, weil die Haltung der Kindesmutter und der Annehmenden erkennen ließen, dass sie die Identitätsproblematik für das Kind und sein Menschenrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nur sehr gering einschätzten. Obwohl es unproblematisch wäre den Namen des biologischen Vaters in Erfahrung zu bringen und zu den Gerichtsakten zu geben, verweigerten sie dies."
OLG stösst das um. Das Kind könne ab 16 selbst nach seiner Herkunft fragen. Und es gebe keinen Anhaltspunkt, dass die Mütter dies erschweren. Aha.
Angesichts der oben festgestellten Unauflöslichkeit der Adoption nach Eintritt der Volljährigenkeit bekommt die Regel, dass das Kind erst sehr spät erfahren darf woher es stammt eine besondere Geschmacksrichtung. Soll so lange zwangsgewartet werden, bis diese Unauflöslichkeit bald eintritt?