16-05-2014, 11:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-05-2014, 11:51 von resistance01.)
Na ja, §89 sagt:
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
Nach meinem Verständnis reicht es nicht, einen wichtigen Grund zu haben, man darf nicht Schuld an der Zuwiderhandlung sein, wie dies z.B. bei einer plötzlichen Erkrankung der Fall wäre.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
Nach meinem Verständnis reicht es nicht, einen wichtigen Grund zu haben, man darf nicht Schuld an der Zuwiderhandlung sein, wie dies z.B. bei einer plötzlichen Erkrankung der Fall wäre.