21-05-2014, 00:24
Nachtrag:
Das Urteil ist auch schon online.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-...s=6&anz=17
Da ist es ja eher ein Witz, wenn das Gericht, nach expliziter kostenpflichtiger Anforderung nachfolgendes schreibt:
Das Urteil ist auch schon online.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-...s=6&anz=17
Da ist es ja eher ein Witz, wenn das Gericht, nach expliziter kostenpflichtiger Anforderung nachfolgendes schreibt:
Zitat:Sehr geehrter Herr XXXX,
die gewünschte Entscheidung wird Ihnen als Anhang zu dieser E-Mail zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung ist unter folgendem Dateinamen gespeichert:
B 14 AS 53/12 R
Gemäß § 4 (1) Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) in Verbindung mit Nr. 2000 der Anlage zu § 4 (1) JVKostG - Kostenverzeichnis - ist für jede in elektronischer Form überlassene Entscheidung eine Dokumentenpauschale i. H. v. 1,50 €, insgesamt höchstens 5,00 € für alle in einer E-Mail übermittelten Entscheidungen zu erheben:
1 Entscheidung (Datei) 1,50 EUR
Da die aktuelle Rechnungssumme weniger als 5,00 € (Kleinbetrag) beträgt, wird dieser Betrag vorläufig nicht in Rechnung gestellt. Der Betrag wird dann fällig, wenn durch die Anforderung weiterer Entscheidungen in diesem Kalenderjahr in der Summe die Kleinbetragsgrenze von 5,00 € erreicht wird.
Mit freundlichen Grüßen
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #