06-05-2009, 19:24
(06-05-2009, 19:03)Berny schrieb: Ja dann würde ich ein einmonatiges Fest veranstalten...Dann lad mich mal ein
Zitat:Die so genannte Ersatzhaftung der Großeltern kommt zunächst nach § 1607 Abs. 1 BGB in Betracht,
wenn ein Elternteil oder beide Eltern nicht leistungsfähig sind.
Eine Haftung kommt allerdings nur in Betracht, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des
in Anspruch genommenen Großelternteils 1.400 € übersteigt
BGH v. 20.12.2006 FamRZ 2007, 375