(26-05-2014, 22:26)raid schrieb: Mich wundert aber, dass dein Anwalt den Beratungsschein nicht selbst stellt, gerade, nachdem er den fehlerhaften Bescheid gesehen hat.
Vermutlich weil die Anwältin genau weiß, dass sie bei den meisten SG keinen kriegt für einen schlichten Widerspruch? Oder? Aber sie läßt den Bedürftigen mal losrennen, ob er ein Wertpapier für sie rausleiert.
Finger weg von teuren Anwaltsexperimenten!
@Anonymus, was willst du denn bei Gericht? Wo ist der Ansatz für einstweiligen Rechtsschutz?
Sonst muss erst mal ein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. Das kannst du und jeder auch selbst. Einfach schreiben:
Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom .... ein.
A und B und C sind falsch berechnet worden.
Fertig. Eingang beim JC beweisbar (faxen, Stempel geben lassen, Boten, etc.) gestalten.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #