04-06-2014, 15:08
Demnächst wird bei mir der nacheheliche Unterhalt (bzw. Betreuungsunterhalt - Sohn > 10J) verhandelt.
Die Alte rennt seit etwa zwei Jahren mit ihrem Lover Händchen haltend in der Stadt umher und lässt sich bei Bierfesten in der Öffentlichkeit abknutschen ...
Sie wohnen nicht zusammen, der Lover hat sich eine Wonung etwa 150 Meter entfernt von ihrer Wohnung genommen.
Wenn Kind bei mir, dann übernachtet sie regelmässig bei Lover.
Ich gehe davon aus, dass zwei Jahre "Händchen halten" noch nicht ausreichen, um einen Verwirkungstatbestand darzustellen, oder?
Was könnte ich noch anführen, dass doch eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen werden könnte?
Ab welchem Zeitraum führt "Händchen halten" ggf. zu verfestigter Lebensgemeinschaft?
Merci für Anregungen!
LG
Che
Die Alte rennt seit etwa zwei Jahren mit ihrem Lover Händchen haltend in der Stadt umher und lässt sich bei Bierfesten in der Öffentlichkeit abknutschen ...
Sie wohnen nicht zusammen, der Lover hat sich eine Wonung etwa 150 Meter entfernt von ihrer Wohnung genommen.
Wenn Kind bei mir, dann übernachtet sie regelmässig bei Lover.
Ich gehe davon aus, dass zwei Jahre "Händchen halten" noch nicht ausreichen, um einen Verwirkungstatbestand darzustellen, oder?
Was könnte ich noch anführen, dass doch eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen werden könnte?
Ab welchem Zeitraum führt "Händchen halten" ggf. zu verfestigter Lebensgemeinschaft?
Merci für Anregungen!
LG
Che
remember
Don´t let the bastards get you down!
and
This machine kills [feminists]!
(Donovan)
Don´t let the bastards get you down!
and
This machine kills [feminists]!
(Donovan)