Hi sleepsheep.
Nach § 1687 BGB sind Entscheidungen von erhebliche Bedeutung für das Kind zustimmungspflichtig.
Es ist also zu klären, ob diese Reise von ergeblicher Bedeutung ist.
Soweit ich weiß, sind Alter des Kindes und das Reiseziel wichtige Kriterien bei der Frage, ob eine Reise zustimmungspflichtig ist.
Ist das Kind noch klein und geht's in eine gefährliche Region, dann hat der andere Sorgeberechtigte ein Vetorecht, Reise hat erstmal zu unterbleiben und die Sache landet streitig vor Gericht.
Nach § 1628 BGB kann das Gericht die Entscheidung ersetzen, wenn es zu keiner Einigung der Eltern kommt.
Die Rechtsprechung ist mW uneinheitlich.
Zunächst wird in Erfahrung zu bringen sein, wohin die Reise geht und ob sie gefährlich werden könnte, bevor man sich da quer stellt.
S.
Nach § 1687 BGB sind Entscheidungen von erhebliche Bedeutung für das Kind zustimmungspflichtig.
Es ist also zu klären, ob diese Reise von ergeblicher Bedeutung ist.
Soweit ich weiß, sind Alter des Kindes und das Reiseziel wichtige Kriterien bei der Frage, ob eine Reise zustimmungspflichtig ist.
Ist das Kind noch klein und geht's in eine gefährliche Region, dann hat der andere Sorgeberechtigte ein Vetorecht, Reise hat erstmal zu unterbleiben und die Sache landet streitig vor Gericht.
Nach § 1628 BGB kann das Gericht die Entscheidung ersetzen, wenn es zu keiner Einigung der Eltern kommt.
Die Rechtsprechung ist mW uneinheitlich.
Zunächst wird in Erfahrung zu bringen sein, wohin die Reise geht und ob sie gefährlich werden könnte, bevor man sich da quer stellt.
S.