20-06-2014, 23:56
Eltern können einvernehmlich jederzeit abweichend von einer bisherigen Ungangsvereinbarung den Umgang regeln. Wenn der TS über längere Zeit die Einschränkung unwidersprochen hinnimmt, wird es wohl die Vermutung geben, dass es sich um Einvernehmen gehandelt hat. Eine zeitnahe Reaktion ist also immer angebracht.
Wenn über längere Zeit wesentlich mehr Umgang stattgefunden hat, als in einer Umgangsvereinbarung vereinbart, kann man m. E. nicht einseitig auf eine alte Vereinbarung zurückgehen. Umgang liegt ja im Kindeswohl. Und warum weniger Umgang als bisher tatsächlich durchgeführt mehr Kindeswohl sein soll, müßte ja begründet werden.
Wenn über längere Zeit wesentlich mehr Umgang stattgefunden hat, als in einer Umgangsvereinbarung vereinbart, kann man m. E. nicht einseitig auf eine alte Vereinbarung zurückgehen. Umgang liegt ja im Kindeswohl. Und warum weniger Umgang als bisher tatsächlich durchgeführt mehr Kindeswohl sein soll, müßte ja begründet werden.
Wer nicht taktet, wird getaktet...