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Elternvereinbarung vollstreckbar, Ordnungsmittel anwendbar?
#12
Moin,

ich werde wohl doch etwas ausführlicher werden müssen ...

Ausgangslage:
BL-KM, langjährige gerichtliche Auseinandersetzungen um Umgang und gSR ; falsche Missbrauchsbeschuldigungen incl. Strafanzeige.
Umgangsboykott; begleitete Umgänge; komplette Palette der Helferindustrie; erfolglose Mediation; kein Gutachter.
Alle Verfahren bei stadtbekannter durchgeknallter väterfeindlicher AG-Richterin.
Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO.
Mit OLG-Beschluss von 2012 entgültiges Scheitern meines gSR-Antrages.
Dafür aber - während der letzten Verhandlung - ausgehandelte Elternvereinbarung:
- alle zwei Wochen Freitag 12.00 bis Dienstag 18.00
- alle vier Wochen Dienstags 12.00 bis 18.00
Ferien und Feiertagsregelung fehlt, wurde aber relativ problemlos von uns Eltern einvernehmlich geregelt und auch praktiziert.
Die Elternvereinbarung funktionierte auch mit individuellen, einvernehmlichen Abweichungen. Seit die KM arbeitet auch schon mal häufigerer Umgang.
Zuletzt so:
- 14-tägig Donnerstag Nachmittags Abholung von der Schule bis Montag Abend 19.00
- 1 bis 2 Mal monatlich zusätzlich montags Abholung von der Schule; Begletung zum Musikunterricht und 19.00 zurück zur KM
- durchschnittlich ca. 12 Tage monatlich Umgang; d.h. praktiziertes Wechselmodell

Seit der Beendigung des Musikunterrichts zunächst Wegfall der zusätzlichen Montage.
Angekündigt von der KM war eine zeitnahe Wiederaufnahme dieser Umgangstage bei einer neuen Freizeit AG. Ich hatte auch aufgrund der problematischen Persönlichkeit der KM also nichts unternommen und abgewartet.
Nach einer kleinen Meinungsverschiedenheit letzte Woche (Kind (7) sollte mit Strassenbahn allein zur Schule und zurück) eine Mail der KM:
Ab sofort keine Abholung Montags nach der Schule mehr; keine Abholgenehmigung mehr.

Ich habe nächste Woche einen Termin mit meiner RA (mit der ich auch privat kommuniziere). Mal sehen, was sie dazu meint - auch zur Zuständigkeit einer nachträgliche Aufnahme der Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG. (fehlt im Beschluss definitiv)
Ich möchte zunächst sowohl ein Vermittlungsverfahren, als auch ein neues Umgangsverfahren vermeiden, da ich die Reaktionen der AG-Richterin voraussehen kann. Die Reaktionen der KM sind aufgrund ihrer BL-Störung unvorhersehbar und daher ein äußerst sensibles Vorgehen notwendig.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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