28-06-2014, 12:13
Es Skippert mal wieder:
Zitat:§ 64
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche.
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2) Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.