(29-06-2014, 20:30)wackelpudding schrieb: Nicht nur akademisch, wie mir scheint: http://www.scheidungsfix.de/entscheidung...hr-einkomm
Ok, danke. Genau so habe ich mir das auch gedacht.
Demnach ist der jeweilige Elternteil zu Auskunft verpflichtet und kann nicht verlangen, dass ihm vor Abgabe seiner Einkommensauskunft diejenige des anderen Elternteils vorgelegt wird.
(29-06-2014, 20:23)p schrieb: Eine akademische Frage, denn erst muss das Kind seine Unterhaltsbedürftigkeit nachweisen, sein eigenes Einkommen, Vermögen.
Nein, in diesem Stadium eben noch nicht.
Der Anwalt von SimonIIs Sohn hat SimonII ja nur zur Vorlage seines Einkommens aufgefordert. Das muss SimonII angeben und zwar ohne dass er zur Bedingung macht, dass ihm irgendwelche Sachen vorgelegt werden müssen.
Erst wenn die konkrete Unterhaltsforderung des Sohnes kommt, dann muss der Sohn die Belege beibringen, denn er, der Sohn ist in der Beweispflicht, dass der Unterhaltsanspruch so besteht wie behauptet. Das wurde in dem Urteil ja klar dargelegt.
@SimonII: Demnach ist für Dich die richtige Reihenfolge: 1. Einkunftsausweis geben 2. Die konkrete Unterhaltsforderung abwarten (die dann allerdings von den Belegen begleitet sein muss)