08-07-2014, 16:40
(08-07-2014, 14:51)p schrieb: Inhaltlich bringt ein Widerspruch nichts. Das Sozialgericht prüft aber nicht, ob der zivilrechtliche Anspruch besteht, sondern nur, ob die verwaltungsrechtlichen Verfahrensweisen eingehalten worden sind!
Erst anschliessend wird dich die Behörde zivilrechtlich verklagen und dann wird geklärt, ob überhaupt ein Anspruch besteht.
Aus welchem Grund soll mich die Behörde verklagen, wenn sie das Geld durch Pfändung o.ä. eintreiben kann?
Verklagen kann sie mich doch nur, wenn ich Widerspruch einlege und nicht zahle und sie ohne Klage kein Pfändungsrecht hat.
Oder sehe ich das falsch?
Simon II