09-07-2014, 12:34
(09-07-2014, 09:19)karlma schrieb: Wenn Du den BAföG Bescheid nicht gesehen hast, kannst Du ja gar nicht beurteilen, ob der Unterhalt, den Du leistest, berücksichtigt wurde.
Entweder ist kein Unterhalt von Dir berücksichtigt und Deine Verpflichtung nach BAföG ist viel nedriger, als Du bezahlt hast, oder BAföG zahlt unter Anrechnung des gleleisteten Unterhalts eine Art Aufstockung an Deinen Sohn und will das zusätzliche Geld jetzt von Dir haben.
Solange sie Dich darüber nicht durch Vorlage des Bescheides aufklären, erscheint mir das alles vollkommen mutwillig.
Danke, so sehe ich das auch.
(09-07-2014, 09:19)karlma schrieb: Ist der von Dir zitierte Passus aus einer Rechtsmittelbelehrung in der Überleitungsanzeige? Dann ist er vollkommen unsinnig. Sie tun so, als könnten sie sofort vollstrecken und ein Widersprüuch würde das nicht aufschieben können. Gleichzeitig schreiben sie, dass sie erst einen Mahnbescheid schicken müßten und/oder Klage einreichen müßten. Das ist natürlich der kommende Weg, aber was soll das mit der aufschiebenden Wirkung???
Habe ich im Internet gelesen.
Ich habe bisher den Bescheid nur überflogen und bin noch nicht dazu gekommen, ihn genau durchzulesen.
Das werde ich heute abend nachholen.
(09-07-2014, 09:19)karlma schrieb: Da jetzt die Ansprüche übergeleitet sind, hat der gegnerische Anwalt gar keine Funktion mehr Dir gegenüber. Auf den würde ich deswegen auch nicht mehr reagieren. Gegner ist jetzt das Bundesland geworden in Wahrnehmung der übergleleiteten Ansprüche nach BAfög.
Interessant, diese Bemerkung!
Das Kind geht wohl zweigleisig vor: Einmal BAFÖG-Amt und einmal Anwalt.
Und nach Deiner Bemerkung wäre das gar nicht zulässig?
Hast Du irgendwelche Belege, Zitate oder Links dafür?
Der Anwalt hat mir auf jeden Fall mit seinem letzten Schreiben dargelegt, daß er jetzt eine Auskunftserzwingungsklage einleiten will.
Simon II