13-08-2014, 20:31
http://www.vdk.de/deutschland/pages/them...z?do=print
Es reicht für die Wahrnehmung des Umgangsrechts aus, wenn für jedes Kind der hälftige Platzbedarf berücksichtigt wird, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Freitag, 1. August 2014, veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen: L 3 AS 1895/14 ER-B).
Er habe drei minderjährige Kinder, die sich regelmäßig mittwochs, jedes zweite Wochenende sowie während der Hälfte der Ferien bei ihm über Nacht aufhalten. Er bilde mit seinen Kindern eine temporäre Bedarfsgemeinschaft.
Da die Kinder sich aber nicht ständig bei ihm aufhalten, müsse für sie auch nicht der volle Wohnbedarf berücksichtigt werden.
Es reicht für die Wahrnehmung des Umgangsrechts aus, wenn für jedes Kind der hälftige Platzbedarf berücksichtigt wird, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Freitag, 1. August 2014, veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen: L 3 AS 1895/14 ER-B).
Er habe drei minderjährige Kinder, die sich regelmäßig mittwochs, jedes zweite Wochenende sowie während der Hälfte der Ferien bei ihm über Nacht aufhalten. Er bilde mit seinen Kindern eine temporäre Bedarfsgemeinschaft.
Da die Kinder sich aber nicht ständig bei ihm aufhalten, müsse für sie auch nicht der volle Wohnbedarf berücksichtigt werden.