Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leisten
#1
Tach Zusammen,

meine Ex hat mich gebeten, den KU temporär auf das Konto
ihres Vaters zu zahlen mit dem Verwendungszweck
"Unterhaltsabtretung für Miete/Nebenkosten".

Ex würde derzeit zu einer anderen Bank wechseln.
Tatsächlich gehe ich mal davon aus, das eine Pfändung auf ihrem
aktuellen Konto klebt, ansonsten sehe ich in dem o. a. Verwendungszweck auch keinen Sinn. Würde sie natürlich nicht
zugeben.

Frage ist, ob ich den Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leiste, wenn ich so vorgehe, wie sie nun darum gebeten hat. Normalerweise lautet bei mir der Überweisungstext "Kindesunterhalt Monat/Jahr für Name1,Name2 usw.".

Das ich wieder deswegen blöde Fragen vom JC wegen Aufstockung meinerseits haben werde, weiß ich jetzt schon.

Ich habe mir überlegt, mir zusätzlich von Ex schriftlich bestätigen zu lassen, das die Ex den KU auch erhalten hat.

Wie ist die Rechtslage?
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leisten - von Sixteen Tons - 24-09-2014, 09:21
RE: Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leisten - von zeitgenosse - 01-11-2014, 05:17

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste