Die Urschrift bleibt bei dem ausstellenden Urkundsbeamten, d.h. beim JA im Tresor. Bzw. beim Notar.
Dein Sohn hat dir doch die "1. vollstreckbare Ausfertigung" ausgehändigt. Damit hat sich das alles erledigt und es kann nicht mehr vollstreckt werden. Diese erhält man auch bei anderen Pfändungen vom Gläubiger, bzw. Gereichtsvollzieher, wenn man alles bezahlt hat. Sollte doch jemande mit später erstellten "vollstreckbaren Ausfertigung" kommen, kannst du ihm diese "erste" vorzeigen und die Herausgabe verlangen und es hat sich erledigt.
"Beglaubigte Abschriften" haben nur informatorischen Charakter.
Sinnvollerweise solltest du diese erste Ausfertigung dennoch fett mit "ungültig" überschreiben oder lochen, so wie man auch Pässe, Bankkarten, etc. entwertert.
Dein Sohn hat dir doch die "1. vollstreckbare Ausfertigung" ausgehändigt. Damit hat sich das alles erledigt und es kann nicht mehr vollstreckt werden. Diese erhält man auch bei anderen Pfändungen vom Gläubiger, bzw. Gereichtsvollzieher, wenn man alles bezahlt hat. Sollte doch jemande mit später erstellten "vollstreckbaren Ausfertigung" kommen, kannst du ihm diese "erste" vorzeigen und die Herausgabe verlangen und es hat sich erledigt.
"Beglaubigte Abschriften" haben nur informatorischen Charakter.
Sinnvollerweise solltest du diese erste Ausfertigung dennoch fett mit "ungültig" überschreiben oder lochen, so wie man auch Pässe, Bankkarten, etc. entwertert.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #