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Anwaltszwang bei Hausratteilung?
#2
Kommt drauf an. Wenn du etwas verlangst, das dir im Alleineigentum gehört, muss die Herausgabe nach § 985 BGB (sonstige Familiensache gemäß § 266 FamFG) verlangt werden und nicht nach § 1568 b BGB und unterliegt somit anders als beim anwaltsfreiwilligen Hausratsverfahren dem Anwaltszwang.

Es gibt aber kein unwichtigeres Schlachtfeld wie Hausrataufteilungen. Da sollte man nicht kämpfen, sondern es nutzen, seinen Müll loszuwerden. Die Werte, die es da zu verteilen gibt, sind wirklich nicht gross. Heutzutage sind die meisten Gegenstände des täglichen Bedarfs spottbillig und selbst gute Haushaltsgeräte bekommt man recht günstig. Die Zeiten, in denen eine Metallpfanne einen Tageslohn gekostet hat, sind schon lange vorbei.
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RE: Anwaltszwang bei Hausratteilung? - von p__ - 30-10-2014, 19:00

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