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Anwaltszwang bei Umgangsrechtsverfahren vor OLG?
#1
Vor dem Familiengericht habe ich einen zumindest teilweise unfreundlichen Beschluss gefangen, wobei ich ohne Anwalt unterwegs war.

Für den Fall, dass ich nunmehr Beschwerde einlege - benötige ich dann dafür einen Anwalt oder gilt auch in dieser Instanz weiterhin kein Anwaltszwang?
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#2
Für die Beschwerde an sich gilt kein Anwaltszwang, aber für die mögliche Verhandlung am OLG. Wenn ich mich recht erinnere, war das Verfahren vollkommen schwachsinnig hätte ich fast geschrieben, einigen wir uns auf wenig zielführend.

Wenn du das für dein Seelenheil brauchst, dann schreib eine Beschwerde. Die wird sowieso abgeschmettert und damit ist die Sache dann gelaufen. Dazu brauchst du auch keinen Anwalt.
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#3
Gut, gehen wir einmal einen Schritt zurück. Vielleicht habe ich mich unpräzise ausgedrückt oder ich habe etwas falsch in Erinnerung. Das kann durchaus sein.

Noch einmal "Wenn ich mich recht erinnere" ging es um das Wechselmodell oder den Wechsel des Kindes in den väterlichen Haushalt. Wenn das so war oder ist, dann ist es ein Sorgerechtsverfahren und kein Umgangsverfahren. Ich habe aufgrund des Widerstands hier noch einmal gesucht, es aber nicht mehr auf Anhieb gefunden.

Da ich es nicht mehr gefunden habe und jetzt irgendwie auch ein bisschen unsicher in meiner Erinnerung bin, relativiere ich meine Aussage:

Wenn es um das Wechselmodell oder den Wechsel ging, dann ist es ein Sorgerechtsverfahren und kein selbständiges Umgangsverfahren. Also, damit wir uns recht verstehen: Wenn das OLG das anders einordnet, dann von mir aus...

Edit: da fehlt jetzt irgendwie der Bezug, was schade ist, weil das was raid sagte, ausnahmsweise vom Grundsatz her so falsch nicht war.
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#4
Ja, Gott. Nach BGH Rechtsprechung ist das Wechselmodell der Späre des Sorgerechts zugeordnet und nicht der des Umgangsrechts. Kann ich auch nichts dafür. Ich gebe das hier nur wieder.
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#5
Ganz grundsätzlich kann er ja den Beschluss hier einstellen. Dann könnte man zumindest einmal feststellen wie die erste Instanz damit umgegangen ist und wie sie es eingeordnet hat.

Noch viel grundsätzlicher sollte man solche Fragen einem Anwalt stellen und nicht einem Haufen Laien, damit er nicht in ein ähnliches Messer rennt wie zum Beispiel Absurdistan. Mein letzter Kenntnistand ist, dass bei Verfahren vor dem OLG bzgl. des Sorgerechts Anwaltszwang herrscht und ich gehe nicht davon aus, dass sich das geändert hat.

Ich kann mich da nur wiederholen: sobald das Wort Wechselmodell fällt ist es eine Frage des Sorgerechts, dass gegen den Willen des anderen Elternteils einen Antrag auf das alleinige ABR notwendig macht. Vielleicht wurde sein Antrag sogar deswegen abgelehnt, gerade weil er keinen Antrag auf das alleinige ABR gestellt hat. Können wir hier so nicht wissen. Und unter anderem deshalb sollte man sich mit bestätigenden Ratschlägen nach dem Motto "Klappt schon" oder "Geht schon" sehr geschlossen halten.
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#6
Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um eine Kindschaftssache (§ 151 Ziff. 1 FamFG). Also weder um eine Ehesache (§ 121 FamFG), noch um eine Folgesache (§ 137 Abs. 2 FamFG) und auch nicht um eine selbständige Familienstreitsache (§ 112 FamFG). Und nur dort herrscht Anwaltszwang (§ 114 FamFG) für Familiengericht und Oberlandesgericht. Es ist keine Schande, bei diesen juristischen Drehwürmern denselben auch zu bekommen.

Eine andere Frage ist, ob per Verfahrenskostenhilfe ein Anwalt vielleicht doch beigeordnet wird.
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#7
Nur des Spaßes und der Ironie halber zitiere ich einmal die selbe Seite wie raid: https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoe.../index.php

Letzter Absatz!

Aber wir können das auch bleiben lassen. Die wesentlich interessantere Frage ist, ob das Verfahren, ob mit oder ohne Anwalt überhaupt Aussicht und Erfolg hat und hatte.

Das ist hier ein liebgewordener Zeitvertreib sich mit Nebenfragen zu beschäftigen als mit der Sache an sich.
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#8
Wenn man davon ausgeht, dass Ratsuchende mit der Einschätzung ihrer Situation richtig liegen, kann man dem folgen. Meine Erfahrung ist, dass das häufig nicht der Fall ist.

Deswegen lassen wir uns auch immer die Dokumente zeigen...bevor wir irgendetwas dazu sagen. Also in der Realität. Im Internet schreiben wir einfach drauf los. Also, da nehme ich mich auch gar nicht aus.

Sollte man nicht tun...
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#9
(13-09-2015, 22:24)the notorious iglu schrieb: Die wesentlich interessantere Frage ist, ob das Verfahren, ob mit oder ohne Anwalt überhaupt Aussicht und Erfolg hat und hatte.

Der Fragesteller bestimmt, was interessant für ihn ist. Vielleicht will er keinen Anwalt bezahlen oder kann sich keinen leisten. Dann ist der Weg zum Gericht bei einer Anwaltspflicht bereits zu Ende und weitere interessante Fragen gibt es somit für ihn gar nicht.

Ich würde die Beschwerde zum OLG verfassen und abwarten, ob sie für das Verfahren tatsächlich einen Anwalt wollen.
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#10
Natürlich entscheidet der Fragesteller, was für ihn interessant ist. Aber wenn er oder du das als absoluten Maßstab setzt, braucht auch kein Mensch ein Onlineforum, nicht wahr? Dann beantwortet sich jeder seine Fragen selbst oder er googelt.

Deinem letzten Satz kann ich allerdings bedingt zustimmen, wenn man das für sein Seelenheil braucht, wobei man dann die Fristen beachten sollte. Nach meiner Erfahrung sollte man das sein lassen. Hilft nicht, bringt nichts weiter.

Wenn man eine Komfortable Ausgangssituation hat, sollte man die Brechstange liegen lassen. Das verschlimmert eher, als dass es hilft.
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#11
Danke für die Infos!

Bin vorm FamG ohne Anwalt aufgeschlagen, da in in der Vergangenheit die Erfahrung gesammelt habe, dass Anwalt Rücksicht auf Richter nimmt. Das wollte ich zumindest in dem Verfahren nicht noch zusätzlich gegen mich haben. Ansonsten war die persönliche Beziehung (Anwalt/Richter) in der Vergangenheit nicht ganz nachteilig!
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#12
Noch ein Hinweis:

Jeder Beschluss eines Familiengerichtes muss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein. Darin ist auch enthalten, ob dafür ein Anwalt erforderlich ist oder nicht. Wenn dem so ist, steht da meistens so etwas wie, die Beschwerdeschrift ist von einem Rechtsanwalt an das OLG sowieso zu richten oder die Beschwerde ist von einem Anwalt.... oder so ähnlich.
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#13
selbständig! In der Rechtsbehelfsbelehrung steht nicht, dass zwingend ein Anwalt nötig sei.

Insofern fange ich schon mal an, langsam in die Tasten zu hauen.

Scheidung ist schon eine ganze Anzahl von Monaten her, hatte neun Monate nach Trennung die Scheidung beantragt. Der Anwalt der Ex hatte vermutlich verschlafen, eine ganze Reihe von möglichen Verfahren als Verbundverfahren zu beantragen. ... uff!
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