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Antrag auf Gericht zur Umgangsklärung
#17
Guten Morgen!

Danke für die detailierten Hinweise, ich hab das jetzt umgeschrieben. Morgen ist noch mal eine Gespräch beim
Jugendamt und wenn sich da nicht deutlich was bewegt dann geht der Antrag morgen abend in den
Amtsgerichts-Briefkasten  Dodgy

Ich hab die Elternvereinbarung hier mal anonymisiert zur Diskussion angehängt  Smile
Vielleicht fallen euch ja noch dringende Veränderungen ein?

Viele Grüße,
Tanou der sich zur Zeit fühlt wie im Schleudergang in der Waschmaschine  Confused

Umgangsvereinbarung zwischen - Vater - und -Mutter- für unser Kind …

I. Grundsätze
a. Beide Eltern vereinbaren einvernehmlich, dass sie die Rahmenbedingungen dafür bereitstellen werden, die für eine umfassende, qualitativ gute Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Beziehungen von … zu ihren beiden Elternteilen erforderlich sind.

b. Bei der Ausgestaltung der Beziehungen von  … zu beiden Eltern wird kindlichen Bedürfnissen und Interessen oberste Priorität eingeräumt.

c. Beide Elternteile erkennen an, dass es das Recht von …  ist, den Kontakt zu Vater und Mutter und darüber hinaus zu allen für sie relevanten Personen mütterlicher- und väterlicherseits zu erhalten. Dieses Recht hat Verfassungsrang.

d. Es ist die Pflicht beider Eltern, dafür zu sorgen, dass bei der Ausgestaltung der Beziehungen …s zu ihren Eltern, auch dem Elternteil, bei dem sie nicht ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, hinreichende Möglichkeiten für eine umfassende Wahrnehmung aller elterlichen Verantwortung gegeben werden sollten.

Das Umgangsrecht des Kindes …, geb. am … in … mit dem Vater .. wird wie folgt geregelt:

II. Umgangstermine

1. An den Wochenenden:
beginnend ab dem 14.11.2014 im 14 tägigen Rhythmus immer an den geraden Kalenderwochen von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 18 Uhr.

Neben diesen regelmäßigen Umgangsterminen sollen die Umgangstermine für die Zeiten der
Schulferien und der staatlichen oder kirchlichen Feiertage so geregelt werden, dass während
dieser Zeiten beiden Eltern möglichst gleich lange Zeitblöcke für das Umgangsrecht zur Verfügung
stehen, wobei im jährlichen Wechsel dem umgangsberechtigten Elternteil jeweils die
erste oder zweite Hälfte der Sommerferien, die Hälfte der sonstigen Ferienzeit, bzw. der Feiertage zustehen soll.

2. Während der Schulferien:
a. Die Osterferien und Pfingstferien verbringt … jeweils abwechselnd bei Mutter und Vater, dies wird jährlich gewechselt.
b. Die Sommerferien verbringt … jährlich wechselnd im ersten und zweiten Dreiwochenblock jeweils von Freitag 17 Uhr bis Freitag 17 Uhr bei Vater und Mutter. Die Sommerferienhälften werden jeweils zusammen mit den Oster- und Pfingstferien wie folgt getauscht: Osterferien und erste Sommerferienhälfte, Pfingstferien und zweite Sommerferienhälfte.
Im Jahr 2015 hat … in der zweiten Hälfte der Sommerferien Umgangsrecht mit dem Vater.
c. Die Herbstferien verbringt … im jährlichen Wechsel von Freitag 17 Uhr bis Freitag 17 Uhr, bzw. wenn der Freitag auf ein Umgangswochenende fällt, bis Sonntag 18h bei Vater oder Mutter
d. Vom 24.12. bis zum 30.12. verbringt … die Weihnachtsferien mit der Mutter, ab dem 30.12. -12 Uhr bis zum 06.01. -18 Uhr ist … beim Vater.
Die Regelung für die Weihnachtsferien tritt ab 2015 in Kraft.

3. An Feiertagen wie z:B. Christi Himmelfahrt und Fronleichnam steht das Umgangsrecht einschließlich eventueller mit dem Feiertag zusammenhängender schulfreier Tage im jährlichen Wechsel den Eltern zu.

III. Modalitäten zu den Umgangsterminen:

1. Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, hat das Kind zu Beginn der Besuchszeit dem anderen Elternteil zu übergeben und das Kind mit für die Umgangsperiode ausreichender Kleidung und sonstiger Ausrüstung zu versehen.

2. Der umgangsberechtigte Elternteil trägt während des Umgangskontaktes mit dem Kind die alleinige Verantwortung für dessen Wohlergehen. Er hat das Kind pünktlich nach Ende des Umgangszeitraums zurückzubringen. Im Fall von nicht vermeidbaren Verspätungen hat er den anderen Elternteil telefonisch zu informieren. Dies betrifft insbesondere verkehrsbedingte Verspätungen.  
Dazu sind folgende Telefonnummern zu nutzen:
Vater: …
Mutter: …
Etwaige Änderung der Kontakttelefonnummern sind dem jeweiligen Elternteil unverzüglich mitzuteilen.

3. Verhinderungen der Umgangskontakte sind spätestens eine Woche vorher dem anderen
Elternteil anzuzeigen. Bei länger bekannten Verhinderungen, z.B. Familienfesten, muss dies frühzeitig mitgeteilt werden. Erkrankungen des Kindes stellen keine Verhinderungen eines Umgangskontaktes dar, soweit beim umgangsberechtigten Elternteil die Möglichkeit besteht, dass das Kind situationsangemessen versorgt werden kann. Bei ärztlich attestierter Reiseunfähigkeit entfällt ein Umgangskontakt.

4. Ausgefallene Umgangskontakte werden stets am nächsten Wochenende nach Wegfall
des Kontakthindernisses nachgeholt.

5. Verwandtschaftliche Beziehungen:
a. Beide Elternteile erkennen an, dass die Beziehung von … zu ihrer übrigen Familie im Rahmen der für jeden Elternteil zur Verfügung stehenden Zeiträume gepflegt und gefördert werden soll.
b. Beide Eltern erkennen an, dass der Erhalt weiterer für … relevanter familiärer Beziehungen zu respektieren ist. Dies betrifft z.B. die Beziehung zu Geschwistern und Großeltern.
c. … wird grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, an wichtigen Familienfeiern teilzunehmen. Beide Eltern erklären sich bereit, dem Kind familiäre Kontakte darüber hinaus zu ermöglichen wenn der andere Elternteil frühzeitig (mindestens vier Wochen) um einen Wochenendtausch bittet. Dies betrifft vor allem angekündigten Familienbesuch, z.B. Besuch des Großvaters aus -weit weg-.

6. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Kind dazu veranlassen
könnte, Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil abzulehnen. Sie haben sich
insbesondere jeglicher negativer Äußerungen über den jeweils anderen Elternteil
strikt zu enthalten und sind verpflichtet  das Kind aktiv zur Aufrechterhaltung
der Kontakte zum jeweilig anderen Elternteil anzuhalten und zu ermuntern.
Dies schließt ein, dass das Kind anzuhalten ist, zu Feiertagen und Geburtstagen
in den für Kinder üblichen Formen mit dem anderen Elternteil in Kontakt zu treten.


7. Telefonkontakte außerhalb der Umgangszeiten sind im Rahmen des üblichen zuzulassen,
sie sollen aber nicht der Kontrolle des Tagesablaufs dienen und haben in ihrer Häufigkeit
das Recht des jeweils anderen Elternteils auf ungestörte Privatsphäre zu achten.

8. Die Mutter wird den Vater zukünftig über die physische und psychische  Entwicklung von … in regelmäßigen Abständen informieren. Informationen über schulische Belange, wie z.B. Schulnoten, anstehende Elternabende und Schulfeste etc. sind dem Vater ebenfalls zeitnah mitzuteilen. Bei einem Wohnungswechsel ist das jeweilige Elternteil unverzüglich zu informieren. Sämtliche Entscheidungen die das gemeinsame Sorgerecht für … betreffen sind von beiden Eltern zu tragen (z.B. Auswahl/Anmeldung weiterführende Schule, Abmeldung/Anmeldung Bürgerbüro bei Wohnsitzwechsel, Eröffnung eines Sparkontos etc.).


IV. Schlussbestimmung:

Wir haben die Umgangsvereinbarung gemeinsam erarbeitet und erklären uns mit den vereinbarten Regelungen einverstanden. Zudem werden wir diese Vereinbarung dem Familiengericht mit der Bitte vorlegen, diese in eine gerichtliche Verfügung zu übernehmen, die nach § 33 FGG vollstreckbar ist. D.h. diese Vereinbarung ist dann rechtsverbindlich, bis sie einvernehmlich oder durch eine gerichtliche Entscheidung abgeändert wird. Ein Verstoß gegen die Vereinbarung kann Schadensersatzansprüche auslösen.




________________________________________
Ort, Datum                     Unterschrift der Mutter





________________________________________
Ort, Datum                     Unterschrift des Vaters
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RE: Antrag auf Gericht zur Umgangsklärung - von Tanou - 17-11-2014, 11:39

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