12-01-2015, 21:01
(12-01-2015, 15:36)Nappo schrieb: Und nun kommt das Argument aus Kautschuk unter c) : Die tatrichterliche Würdigung. Der zeitlichen Komponente kommt nur noch eine Indizwirkung zu. Weiterhin kann also jeder Richter hier machen was er will.Nicht ganz! Es werden schon noch gute Argumente gebracht, warum das Gericht "das weitere" Umfeld betrachtet.
Folgendes hat mich dann doch zum Nachdenken gebracht:
Die Annahme eines Wechselmodells habe nämlich zur Folge, dass kein Elternteil
das Kind mehr im Sinn von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in Obhut habe und zur Geltendmachung des
Kindesunterhalts ein Pfleger bestellt werden müsste.
Auch der Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen sei dann nicht möglich,
außerdem seien Schwierigkeiten bei der Bezugsberechtigung für das Kindergeld zu erwarten.
Ein wirkliches Wechselmodell ist (Anno-dazumal) niemals vorgesehen gewesen.
Daher ist es nicht so einfach, dieses nun durchgehen zu lassen.