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OLG Köln: Barunterhalt der Mutter und Grosselternunterhalt
#1
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16.02.2010, Az 4 WF 19/10. Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...00216.html

Grosseltern für Unterhalt anzuzapfen und auch Enkel für Grosseltern ist eines der grössten "Wachstumsfelder" im Unterhalt. Die Unterhaltsleitlinien stürzen sich bereits verstärkt darauf. Der Versuch, an die Grosseltern ranzukommen wird populärer.

Dazu ein Urteil des OLG Köln mit interessanten Nebentönen. Mutter versucht, den Grossvater väterlicherseits um Unterhalt anzugehen. Ihre Klage enthält allerdings mehrere grobe Fehler und ist dilettantisch zu nennen, sie wird abgelehnt. Das Gericht listet noch einmal auf, was nötig ist für einen schlüssigen Klagevortrag. Dazu gehört auch der Nachweis, dass die Eltern nicht leistungsfähig sind. Ganz richtig gelesen: Die Eltern, auch die betreuende Mutter.

"(...) es muss feststehen, dass diese nicht leistungsfähig sind. Wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig ist oder sich der Unterhaltspflicht entzieht, erhöht sich zunächst gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB der Haftungsanteil des andern Elternteiles. Dies gilt auch dann, wenn ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung dem Barunterhalt gleichstellt mit der Folge, dass grundsätzlich Barunterhalt zusätzlich zur Betreuung nicht geschuldet wird, gilt nur im Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern (vgl. Wendl/Staudigel, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 545; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745, 1776; OLG Jena FamRZ 2006, 569 ff.; OLG Jena MDR 2009, 755 f.). Sollte der barunterhaltspflichtige Vater nicht leistungsfähig sein, muss daher die Mutter trotz der Betreuung kleiner Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für den Unterhalt der Kinder sorgen, soweit ihr dies möglich ist. Im Verhältnis zu ihren jeweiligen Eltern steht es nicht im Belieben des betreuenden Elternteils, ob er sein Kind selbst versorgen möchte. Voraussetzung ist vielmehr, dass die alleinige Betreuung und Versorgung des Kindes durch einen Elternteil in dessen Interesse erforderlich ist, weil eine Möglichkeit zu einer anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Versorgung nicht besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Kind ab seinem 3. Lebensjahr Anspruch auf einen Kindergartenplatz hat (vgl. Wendl/Staudigel a.a.O., § 2 Rdnr. 52) und der betreuende Elternteil arbeiten kann."

Soweit die allgemeine Rechtslage. Zur Kindesmutter sagen die Richter:

"Die am 06.11.2002 geborene Klägerin war bei Einreichung der Klage im Oktober 2008 fast sechs Jahre alt, so dass die Mutter der Klägerin gehalten war vollschichtig zu arbeiten, wenn nicht besondere Umstände sie an einer vollschichtigen Tätigkeit hinderten. Allein die Kinderbetreuung reicht hierfür – wie oben bereits ausgeführt – nicht aus. Aus den vorgelegten Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge ergibt sich zudem, dass das Erwerbseinkommen der Mutter der Klägerin aus einer Tätigkeit herrührt, die nicht vollschichtig ist. Vielmehr ergibt sich aus der Tatsache des Grundgehaltes in Höhe von 1.152,36 € brutto und des Bruttostundenlohnes von 10,67 €, dass sie einer Tätigkeit mit 25 Wochenstunden nachgeht. Bei vollschichtiger Tätigkeit würde sie über ein Bruttoeinkommen von rund 1.850,00 € verfügen, ohne dass hierbei jährliche Sonderzahlungen berücksichtigt wären. Das entspräche einem Monatsnettolohn von rund 1.260,00 €. Schon hieraus erhellt sich, dass die Mutter der Klägerin bei vollschichtiger Tätigkeit leistungsfähig wäre."

Das ist klasse. Das Gericht unterstellt der Mutter fiktives Einkommen, weil sie nicht Vollzeit arbeitet. Gesteigerte Erwerbsobliegenheit auch für die Mutter! Beweisen muss die Klägerin auch, dass der Vater tatsächlich nicht leistungsfähig ist: "Darüber hinaus ist nicht ausreichend dargetan, dass der Vater der Klägerin leistungsunfähig ist. So besteht immerhin ein Schuldtitel gegen ihn in Form einer Jugendamtsurkunde. Hierin hat er sich verpflichtet 100 % des Regelbedarfs nach der jeweils gültigen Regelbedarfsverordnung zu zahlen."

Der Vater hat sogar schon die EV abgegeben, aber die Klägerin hätte trotzdem erst weitreichende Vollstreckungsversuche unternehmen müssen und ihn anschliessend anzeigen. Auch das ist Klasse. Es erhöht nämlich die Kosten und den Aufwand enorm, fruchtlose Vollstreckungsorgien anzuheizen (die zahlt die Klägerin!) und lange, aber ebenso fruchtlose Verfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung anzustrengen. Hier frisst sich das Unterhaltsrecht wieder einmal selbst. Erst werden endlose Pflichten und Einkommensfiktionen auf dem Pflichtigen aufgehäuft, die der Berechtigten dann doch noch auf die Füsse fallen.

Andere Fehler in ihrer Klage fallen da schon nicht mehr ins Gewicht: "Schließlich weist das Familiengericht zu Recht darauf hin, dass der Beklagte – soweit denn überhaupt ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihn besteht – mit den übrigen Großeltern nur anteilsmäßig haftet. Zu den Einkommensverhältnissen der übrigen Großeltern ist nichts vorgetragen"
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#2
OLG Ffm vom 17.02.2004 Az. 2 UF 181/03

Dasselbe Muster. Auch hier geht es um Unterhalt durch die Grosseltern bzw. dem Grossvater. Der Pflichtige ist weg, die Mutter möchte dem Grossvater an die Geldbörse. Das Gericht erinnert sie an ihre eigenen Pflichten: "...dass auch die den Kläger betreuende Mutter trotz der Bestimmung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, nach der sie in der Regel ihre Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes durch Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt) erfüllt, auch im Verhältnis zu den Großeltern nach § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig dem Kläger zum Unterhalt verpflichtet ist."

Wie üblich hat sie auch nichts zu den Einkommensverhältnissen der anderen Grosseltern vorgelegt:

"Gleichwohl hat das Amtsgericht die Unterhaltsklage des Klägers gegenüber seinem Großvater väterlicherseits zu Recht mangels ausreichender Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation der Großeltern mütterlicherseits abgewiesen, da der hier auf Unterhalt in Anspruch genommene Großvater väterlicherseits gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nur neben den Großeltern mütterlicherseits in Form einer Teilschuld anteilig haftet, so dass sich der Umfang des Anspruches gegen ihn nur ermitteln lässt, wenn sich auch der Anspruch gegen die Großeltern mütterlicherseits aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestimmen lässt, da der Umfang der Ansprüche aufgrund der Teilschuld voneinander abhängig ist. Wie auch bei der Inanspruchnahme eines Elternteils durch ein volljähriges Kind hat auch hier der Kläger die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der anderen gleichrangig als Teilunterhaltsschuldner Verpflichteten darzulegen. Insoweit steht ihm auch ein Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB gegenüber den anderen Großeltern zu. Da er dieser Darlegungslast nicht genügt hat, hat das Familiengericht zu Recht seine Unterhaltsklage als unbegründet abgewiesen.

Anders wäre nur zu entscheiden, wenn die Ansicht des Berufungsklägers zuträfe, dass § 1607 Abs. 1 BGB dahin zu verstehen ist, dass nicht beide Großeltern sowohl in der väterlichen Linie wie auch in der mütterlichen Linie dem Enkelkind zum Unterhalt verpflichtet sind, wenn dessen Eltern mangels Leistungsfähigkeit in der Unterhaltskette ausscheiden, sondern dass nur die Verwandten in der Linie des barunterhaltspflichtigen Vaters für den Barunterhalt haften.

Dem ist jedoch nicht zu folgen. Denn aus Struktur und Systematik des Unterhaltsrechtes in §§ 1606, 1607 BGB folgt, dass die beiderseitigen Großeltern und dann selbstverständlich gleichrangig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhalt ihres Enkelkindes haften und die Eltern der betreuenden Mutter keinesfalls davon ausgeschlossen sind (Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl., § 1607 Rdz. 3, DIV-Gutachten vom 01.03.1998 in DAVorm 1989, 361, 362, AG Leverkusen FamRZ 2003, 627, 628). Einzuräumen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift des § 1607 Abs. 1 BGB mit der Verwendung des Singular eine Auslegung nahe legt, dass lediglich der in der Linie des ausgefallenen Unterhaltsverpflichteten nachrückende Verwandte eintrittspflichtig wird. Dem widerspricht jedoch eindeutig die Rangregelung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, nach der mehrere gleichnahe Verwandten anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt haften. Insoweit treten nämlich die nach § 1607 Abs. 1 BGB herangezogenen Unterhaltspflichtigen Verwandten nicht für den vorrangig ausgefallenen Unterhaltsverpflichteten ein, sondern stellen lediglich ein Glied in der allgemeinen unterhaltsrechtlichen Haftungskette dar, die sich ausschließlich aus der Sicht des Unterhaltsberechtigten bestimmt und in der die nicht leistungsfähigen, vorrangig Unterhaltsverpflichteten völlig entfallen. Eindeutig ergibt sich dies auch aus dem Umstand, dass, wie bereits ausgeführt, die Großeltern väterlicherseits nicht bereits eintrittspflichtig werden, wenn ihr barunterhaltspflichtiger Sohn nicht leistungsfähig ist, sondern nur verpflichtet werden, wenn auch die Mutter des Kindes, die gegenüber auch den Großeltern väterlicherseits vorrangig haftet, den Barunterhalt mangels Leistungsfähigkeit nicht erbringen kann. Wenn aber der Unterhaltsvorrang der primär nur betreuungsunterhaltspflichtigen Mutter, soweit sie leistungsfähig ist, einen Rückgriff auf die Großeltern väterlicherseits ausschließt, dann ist nicht nachvollziehbar, warum die Unterhaltshaftung sich dann nur in der väterlichen Linie fortsetzen soll, die Großeltern mütterlicherseits jedoch von der Ausfallhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB verschont bleiben sollen.

Damit ist von einer anteiligen Haftung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auch der Großeltern mütterlicherseits des Klägers auszugehen, so dass deren Umfang die Unterhaltspflicht des Großvaters väterlicherseits bestimmt und mithin diese von den Einkommens- und Wirtschaftsverhältnisse der Großeltern mütterlicherseits abhängt, so dass die Klage mangels diesbezüglichen Vortrags des insoweit darlegungsbelasteten Klägers als unbegründet abzuweisen war.

Mit Zurückweisung der Berufung waren dem Berufungskläger gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen."
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#3
Aha. Wichtige Verschiebungen in der Auslegung.

Die "Unterhalts- und Haftungskette" hat sich grundsätzlich und von Rechts wegen auch um den betreuenden Elternteil, wenn der andere barunterhaltpflichtige ausfällt/nicht leistungsfähig ist.

Interessant wäre da doch die Frage,
a) wie in diesem Zusammenhang ein Titel zu bewerten wäre und
b) welche Verpflichtungen sich daraus für Beistandschaften und Unterhaltsvorschußkassen ergeben
c) ab welchem Einkommensverhältnis zum Barunterhaltpflichtigen sich diese 'Kette' um den/die Betreuende(n) legen muß

Ist dazu etwas bekannt/entschieden?

Warum dann nicht gleich die Einkommen beider Eltern zur Deckung des kindlichen Bedarfs gleichermaßen und von vornherein heranziehen. Eine Lastenverteilungsformel wäre gar nicht so lkmpliziert, selbst unter Einbau eines Faktors 'Motivation zu Erwerbseinkommen' und eines zur 'Betreuung' nicht.

Modell zum Unterhalt nach Trennung:
-Kindesunterhalt ist von beiden Eltern grundsätzlich anteilig im Verhältnis des Einkommens/Stunde der Eltern zueinander zu decken.
-Betreuung ist von beiden Eltern grundsätzlich zu gleichen Teilen zu leisten. Abweichungen von der Hälftelung sind ersatzweise in bar auszugleichen, fließen in Fremdbetreuung oder dienen der entsprechenden Befreiung von der Unterhaltspflicht des anderen Elternteiles bei persönlicher Betreuungsleistung.

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#4
a) Ein Titel für den Pflichtigen wird im ersten Urteil bewertet: Als wenig relevant. Seine Existenz hat nur den Hinweis gegeben, dass beim Pflichtigen doch etwas zu holen gewesen wäre.
b) Keine - die Beistandschaft handelt als vertretungsbevollmächtigter Anwalt, mehr als ein solcher kann sie auch nicht erreichen. Wenn sie gegen Grosseltern klagt, dann muss sie sich an dieselben Voraussetzungen halten. Hat der pflichtige Vater nichts, wird sie auf die Pflichten der Mutter hinweisen müssen.
c) Auch darauf gibt das erste Urteil Hinweise, ein Monatsnettolohn von 1260 EUR bei der Mutter gilt für das Gericht als leistungsfähig, den Barunterhalt an das Kind zu tragen. Das bedeutet, der Mutter wird kein anderer Selbstbehalt zugestanden wie dem pflichtigen Vater. Insbesondere nicht der "angemessene Selbstbehalt". Zur Erinnerung: Notwendiger Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) 900 EUR, angemessener Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) mindestens 1100 EUR.

Ergänzung: Aus den obigen Urteilen sollte man sich die relevanten Zeilen für Kommentare zurechtlegen, wenn wieder die Unterhaltsdrückebergerartikel hereinschneien. Wenn der Staat zahlt, heisst das nämlich, dass nicht nur der Vater, sondern insbesondere auch die Mutter ihre Pflichten vernachlässigt. In jedem einzelnen Fall!
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#5
OLG Hamm Az.: II-6 WF 232/12

http://openjur.de/u/579401.html

Keine Enkelunterhalt, wenn der betreuende Elternteil nicht nachweisen kann, dass er ebenfalls leistungsunfähig ist.

Hier konnte eine Mutter von 3 Kindern nicht nachweisen, dass sie nicht zumindest halbschichtige Tätigkeit aufnehmen kann, um den fehlenden KU zu sichern. Das jüngste Kind ist 6 Jahre alt.

So hat schon das Amtsgericht argumentiert und wurde vom OLG Hamm bestätigt.

An einer entsprechenden Darlegung fehlt es hier, worauf schon das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat. Zwar hat die Kindesmutter drei minderjährige Kinder zu betreuen. Auch ihr jüngstes Kind - der Antragsteller zu 1) - ist aber bereits 6 Jahre alt, so dass die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung der Kinder durch die Kinder nicht zwingend erkennbar ist und ihr die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts der Antragsteller möglich ist.

Meine persönliche Bemerkung dazu.

Die Kindesmutter muss wohl über eine gute bis sehr gute Berufsausbildung verfügen, wenn schon eine halbschichtige Tätigkeit ausreichen würde, den fehlenden KU sicher zu stellen.

Es geht hier immerhin um eine Summe von mindestens 480 €, die zum Mindestunterhalt fehlt. Unter Wahrung eines notwendigen Selbstbehaltes von 875 € (Wegen Halbtagsarbeit und nach den UHL vor 01.01.2013) bräuchte die Kindesmutter also ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1355 €.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#6
Fast alle OLGs haben nun entsprechend geurteilt. Bei den Grosseltern klappt es nicht so leicht wie bei anderen Konstellationen im Unterhaltsrecht: Unterhalt bekommen, weil man die eigenen Pflichten vernachlässigt.

Der Vollständigkeit halber noch das ThürOLG im Beschluss vom 10.12.2008, Az. 2 WF 449/08. Dort ist der Vater unauffindbar, die ALG-2-Mutti des dreijährigen Kindes (sie hat noch ein Zweites) möchte gerne Kohle von Omi sehen. Nönö, das OLG:

Da sie zur Betreuung tagsüber einen Kindergartenplatz in Anspruch nehmen könnte, wäre ihr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit, mit der sie ihren eigenen notwendigen Unterhalt sowie den Mindestunterhalt des Kindes sicherstellen könnte, grundsätzlich möglich. Sie hat weder vorgetragen, dass ihr eine Erwerbstätigkeit aus Gründen des Kindeswohls nicht zumutbar sei noch hat sie dargelegt, sich erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben.
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#7
Das ist eigentlich das, was mich an dem schwarzen Gesox am meisten ankotzt:

Dieser unbändige Zwang, gleiche Dinge ungleich zu behandeln, nur weil die betroffenen Personen andere sind.

So wie hier, wo einer Mutter plötzlich alles zuzumuten ist, nur weil der Vater nicht mehr zum ausschlachten bereit steht.

Und dieses Gesindel wird nicht mal rot dabei, wenn sie eins ihrer Grundprinzipien mit Füßen treten.
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#8
Ich finde es ja klasse, dass die OLG's so gegen die KM urteilen und die Großeltern verschont bleiben.
Na dann muss Mutti halt ihren Hintern bewegen !! Schließlich bekommen es andere Frauen auch hin Smile

Nicole
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