30-01-2015, 22:01
VG Lüneburg, Urteil vom 16.12.2014, Az. 5 A 146/14
Elternunterhalt kennt Verwirkungsgründe. Zwar stetig zurückgedrängt, insbesondere durch den BGH, weil die Richter als verlängerter Schreibtisch der Ministerien ganz genau wissen, dass Elternunterthalt ein Megathema sein wird und bereits ist. Hier rechtszuverdrehen und die deutsche Sippenhaft rücksichtslos auszuwalzen spart Millionen oder sogar Milliarden.
Wer nie Unterhalt bezahlt, dessen Kinder müssen bisher noch keinen Elternunterhalt zahlen. Der Vater hatte nie Unterhalt bezahlt, keine Kontakte zum Kind ab drei Jahren Kindesalter. Ein Gericht stellt fest, dass der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt ist. Daher sei auch eine Bestattungspflicht unbillig, hiess es.
Für Bestattungskosten gilt das nicht, sagt das VG Lüneburg: "Ausnahmen von dieser Bestattungspflicht sehe das Gesetz nicht vor. Eine solche käme aus Billigkeitsgründen nur dann in Betracht, wenn es den Angehörigen schlichtweg unzumutbar sei (z.B. schwere Straftaten oder Misshandlungen des Verstorbenen), für die Beisetzung zu sorgen. Nicht ausreichend seien Unterhaltspflichtverletzungen oder ein zerrüttetes Verhältnis zu seinen Eltern."
http://www.haufe.de/recht/familien-erbre...90304.html
Elternunterhalt kennt Verwirkungsgründe. Zwar stetig zurückgedrängt, insbesondere durch den BGH, weil die Richter als verlängerter Schreibtisch der Ministerien ganz genau wissen, dass Elternunterthalt ein Megathema sein wird und bereits ist. Hier rechtszuverdrehen und die deutsche Sippenhaft rücksichtslos auszuwalzen spart Millionen oder sogar Milliarden.
Wer nie Unterhalt bezahlt, dessen Kinder müssen bisher noch keinen Elternunterhalt zahlen. Der Vater hatte nie Unterhalt bezahlt, keine Kontakte zum Kind ab drei Jahren Kindesalter. Ein Gericht stellt fest, dass der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt ist. Daher sei auch eine Bestattungspflicht unbillig, hiess es.
Für Bestattungskosten gilt das nicht, sagt das VG Lüneburg: "Ausnahmen von dieser Bestattungspflicht sehe das Gesetz nicht vor. Eine solche käme aus Billigkeitsgründen nur dann in Betracht, wenn es den Angehörigen schlichtweg unzumutbar sei (z.B. schwere Straftaten oder Misshandlungen des Verstorbenen), für die Beisetzung zu sorgen. Nicht ausreichend seien Unterhaltspflichtverletzungen oder ein zerrüttetes Verhältnis zu seinen Eltern."
http://www.haufe.de/recht/familien-erbre...90304.html