11-02-2015, 13:14
(11-02-2015, 12:45)karlma schrieb: Im Artikel:
Zitat:Das Gesetz geht – zum Glück – davon aus, dass diese Personen ihre Handlungsfreiheit in der Regel selbst schützen können (und daher auch müssen).
Das erklärt aber den springenden Punkt nicht, weshalb der Gesetztgeber mich, der ich ja auch meine "Handlungsfähigkeit in der Regel selbst schützen" könnte, in der oben geschilderten Situation vor Diebstahl schützt, nicht aber vor einem ungewollten Geschlechtsverkehr.