11-02-2015, 14:47
(11-02-2015, 13:14)Theo schrieb: Das erklärt aber den springenden Punkt nicht, weshalb der Gesetztgeber mich, der ich ja auch meine "Handlungsfähigkeit in der Regel selbst schützen" könnte, in der oben geschilderten Situation vor Diebstahl schützt, nicht aber vor einem ungewollten Geschlechtsverkehr.
Doch: das ist Absicht! Die Übertragbarkeit hört bei der Gewaltandrohung bei Vergewaltigung auf.
Es ist ja schon die feministische Verbrämung bei Geschlechtsverkehr von Opfern zu sprechen. Üblicherweise treffen sich hier Partner. Warum gibt es diesen Begriff nicht bei Diebstahl - "Partnern"? Nein, da sind es Täter und Opfer. Von vornherein und immer!
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos. Franz Kafka