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Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung
#83
(11-02-2015, 18:28)Theo schrieb: Und das ist eben der große Unterschied zum Sexualstrafrecht, auf den Fischer eben gar nicht eingegangen ist.

Richtig, nur drei der sechs Seiten lang ist er drauf eingegangen. Schade, dass du nicht darauf eingegangen bist, die Artikel zu lesen, über die du sprichst. Und wenn, dann bist du mit den Definitionen überfordert. Fischer verneint eben diese simplifizierende Matrix, die du aufgestellt hast. Ich fürchte aber, wir können darüber noch seitenweise labern, das Verständnis wird deshalb auch nicht mehr kommen. Ich empfinde es als ausgesprochen nutzlos, die "Argumente" der Opferverbände in Fischers Artikel zu wiederholen und seine Antworten komplett zu ignorieren. Das ist der Stil feministischer "Diskurse", die in ihrer Filterblase bleiben.

Es ist eben eine Lüge, wie Fischer auch schreibt. Richtig ist, dass als Voraussetzung für sexuelle Nötigung / Vergewaltigung das (vorsätzlichen) Ausnutzen einer schutzlosen Lage und der deshalb (!) vom Tatopfer empfundenen Zwangslage sehr wohl im Gesetz steht. Absichtlich begriffen wird auch nicht, was Nötigung eigentlich ist. Da treten wir wieder in die Schleife ein, die ich bereits mit dem Unterschied zwischen Handeln "gegen den Willen" einer Person" und "Erzwingen" einer Handlung mit Gewalt oder Drohung. "Handeln gegen den Willen" ist nicht Nötigung, sondern allenfalls eine "Missbrauchs"-Handlung: Als Missbrauch von Handlungsmöglichkeiten oder als missbräuchliche Ausnutzung von Schwächepositionen, woher auch immer diese kommen mögen. Siehe Beispiele Fischer. Dieses "Handeln gegen Willen" ist auch bei Eigentumsfragen schwierig zu bestimmen und immer kontextabhängig. Ich ergänze die bereits genannten Beispiele Fischers: Steckt der Geldschein in deiner Tasche und zieht ihn dir jemand unbemerkt raus, ist das meist als Handeln gegenden Willen zu werten. Wenn ihr bei der Faschingsparty ein Klauspiel spielt, dann wohl nicht. Legst du ihn vor dir auf den Tisch und blickst ihn grinsend an, während ein anderer sichtbar die Hand danach ausstreckt und ihn unter deinen Augen und unter deinem Schweigen langsam wegzieht, kommst du mit deiner Simpelmatrix bereits schwer ins schwimmen. Dieses Beispiel passt gut zu der Frau, erst ein "Nein" behauptet und dann den Mann küssend im Bett empfängt. Wo bitte stellt du das in der Matrix ein? Ist das Handeln gegen den Willen? Der Inhalt der Matrix zieht stillschweigend Situationen mit ein, die weder bei Eigentum noch bei Sex strafbar sind, aber bei Sex strafbar werden sollen wenn es nach den Opferverbänden geht!

Aber ich habe mich selber zum labern verführen lassen, ich gestehe. Deshalb werde ich künftig nur auf den Artikel verweisen, vielleicht gibts ja andere, die sich berufen fühlen als Endlosband zu erklären, was längst drinsteht.
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RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - von p__ - 11-02-2015, 21:41
RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - von zeitgenosse - 12-02-2015, 18:40
RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - von zeitgenosse - 16-02-2015, 20:46
RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - von the notorious iglu - 12-01-2016, 20:55

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