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Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung
#93
(17-02-2015, 00:46)wackelpudding schrieb: @Theo
Hier müßte dann nach Beendigung des Besitzwechsel durch die Behauptung, dass der beendete Besitzwechsel gegen den Willen des Eigentümers geschehen sei, ein Diebstahlsverfahren  eingeleitet werden können, um eine Analogie zum nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zu finden.

Mir ist nicht klar, was Du mit "Beendigung des Besitzwechsels" meinst. Der Besitzwechsel (im Strafrecht korrekt Herrschaftsübergang) wurde vollzogen, indem die Brieftasche aus As Rucksack in Bs Tasche gewandert ist. Sobald dies vollzogen wurde, kann A Strafanzeige wegen Diebstahl stellen.

Zeitgenosse schrieb: Wie wäre es, wenn du mal auf die konkreten Beispiele in dem Artikel von diesem Richter Bezug nehmen würdest...

Gerne:

Fall 1) (Nötigung der Sportlerin durch ihren Trainer mit der Drohung, sie dürfe nicht auf den Wettkampf) 

Hier stellt der Autor ganz zutreffend fest, dass ein Fehlurteil vorliegt und dass der Trainer hier auch nach der aktuellen Gesetzeslage bestraft hätte werden müssen.

Fall 2) (die Frau, die zuerst "nein" sagte, aber einräumte, dass es möglich sei, dass sie sich später selber entkleidet hat und die Beine anhob, um ihm das Eindringen zu ermöglichen).

In dem Fall würde das Urteil auch dann, wenn schon "Geschlechtsverkehr gegen den Willen" allein ein Straftatbestand wäre, vermutlich nicht anders ausfallen als es ausgefallen ist. Denn mit dem Ausziehen und "Beinheben" hat sie  ja von sich aus aktive Maßnahmen unternommen, die eben anzeigen, dass sie ihren ursprünglichen Willen geändert hat und jetzt doch will. Das "selber Ausziehen" und "die Beine Heben" geht eben weit über bloßes Dulden hinaus.

Fall 3) (Frau übernachtet im Bett des Mannes, will aber keinen Geschlechtsverkehr)

In dem Fall dürfte wohl anders entschieden werden, wenn es nur auf den Willen der Frau ankommt. Sie hat sich zwar ins Bett des Mannes gelegt, um zu schlafen, hat aber eindeutig gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr will. Von daher war ihr Wille klar, sie hat ihn deutlich zum Ausdruck gebracht und sie hat auch später nichts getan, das darauf schließen ließ, dass sie jetzt doch wolle.

Aus meiner Sicht sollte der Mann hier auch bestraft werden.

Dass das Ganze mehrmals passierte, deutet darauf hin, dass die Frau wohl nicht zu den ganz tollen Geistesgrößen zählte. Aber das spielt keine Rolle. Schließlich haben dumme Menschen keinen geringeren Anspruch auf sexuelle Selbstbestimmung. Auch wenn ich fünfmal meine Brieftasche auf dem Beifahrersitz liegen lasse und die Autotür nicht abschließe und mir die Brieftasche dann auch fünfmal gestohlen wird, macht sich der Dieb in jedem einzelnen Fall strafbar.
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RE: Anstehende Reform des §177 StGB, Vergewaltigung - von zeitgenosse - 12-02-2015, 18:40
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