17-02-2015, 18:21
Aus gegebenen Anlass mal zwei jüngere Urteile aus dem Sozialrecht.
1.)
In dem ersten Fall ging es um die sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft, wobei ein bedürftigtes und umgangsberechtigtes Kind tageweise SGBII-Leistungen für die Zeit des Aufenthaltes bei dem Umgangselternteil erhält. Das Jobcenter hat in diesem konkreten Fall hier dem Haushalt des Betreuungselternteils das Kindergeld für das umgangsberechtigte Kind als Einkommen des Kindes angerechnet und den Betrag auch "tageweise" zwischen dem kindergeldberechtigten Elternteil und dem Kind verteilt. Für die Tage, an denen das sich das Kind bei dem Umgangselternteil aufgehalten hat, wurde rechnerisch der Bedarf des Kindes im Betreuungshaushalt entsprechend gekürzt und dafür das Einkommen der Mutter durch das "freigewordene" Kindergeld "erhöht". Im Ergebnis ergab sich ein Rückforderunganspruch von SGBII-Leistungen an den Betreuungselternteil, bzw. das Kind für die Zeit in dessen Haushalt. Diese Vorgehensweise hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in dem nachfolgenden PHK-Beschluß für rechtswidrig gehalten.
Az.: L 32 AS 1605/14 B PKH, 04.11.2014
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&id=173598
2.)
Das Jobcenter forderte einen Vater zur Erklärung über seine Einkünfte zwecks Unterhaltsbemessung wegen
eines Anspruchsübergangs nach §33 auf. Sein minderjähriges Kind lebte bei der Mutter und diese bezog SGBII-Leistungen. An das Kind zahlt der Vater den gesetzlichen Mindestunterhalt.
Der Vater wehrte sich gegen das Auskunftsbegehren vor dem Sozialgericht, weil das Jobcenter ja gar nicht an seine Tochter leiste, von daher könne von einem Anspruchsübergang keine Rede sein. Auch in 2. Instanz, dem LSG Sachsen, wurde die Rechtsauffassung des Vaters bestätigt.
Az. L 8 AS 1148/12 v. 16.07.2014
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&id=174371
1.)
In dem ersten Fall ging es um die sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft, wobei ein bedürftigtes und umgangsberechtigtes Kind tageweise SGBII-Leistungen für die Zeit des Aufenthaltes bei dem Umgangselternteil erhält. Das Jobcenter hat in diesem konkreten Fall hier dem Haushalt des Betreuungselternteils das Kindergeld für das umgangsberechtigte Kind als Einkommen des Kindes angerechnet und den Betrag auch "tageweise" zwischen dem kindergeldberechtigten Elternteil und dem Kind verteilt. Für die Tage, an denen das sich das Kind bei dem Umgangselternteil aufgehalten hat, wurde rechnerisch der Bedarf des Kindes im Betreuungshaushalt entsprechend gekürzt und dafür das Einkommen der Mutter durch das "freigewordene" Kindergeld "erhöht". Im Ergebnis ergab sich ein Rückforderunganspruch von SGBII-Leistungen an den Betreuungselternteil, bzw. das Kind für die Zeit in dessen Haushalt. Diese Vorgehensweise hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in dem nachfolgenden PHK-Beschluß für rechtswidrig gehalten.
Zitat:Mit dem Urteil des BSG vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R erscheint inzwischen jedoch geklärt, dass das Kindergeld nicht als Einkommen für andere Zeiträume, nämlich denen der Mitgliedschaft in einer anderen BG, und für Leistungsansprüche in einer anderen BG anzurechnen ist. Es ist daher vollständig in der BG zunächst für die Sicherung des Unterhalts der Kinder einzusetzen, in der der kindergeldberechtigte Elternteil lebt.
Az.: L 32 AS 1605/14 B PKH, 04.11.2014
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&id=173598
2.)
Das Jobcenter forderte einen Vater zur Erklärung über seine Einkünfte zwecks Unterhaltsbemessung wegen
eines Anspruchsübergangs nach §33 auf. Sein minderjähriges Kind lebte bei der Mutter und diese bezog SGBII-Leistungen. An das Kind zahlt der Vater den gesetzlichen Mindestunterhalt.
Der Vater wehrte sich gegen das Auskunftsbegehren vor dem Sozialgericht, weil das Jobcenter ja gar nicht an seine Tochter leiste, von daher könne von einem Anspruchsübergang keine Rede sein. Auch in 2. Instanz, dem LSG Sachsen, wurde die Rechtsauffassung des Vaters bestätigt.
Zitat:3. Da C im maßgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 11.06.2010 weder Leistungen der Grundsicherung bezog, noch ein diesbezügliches Verwaltungsverfahren offen gewesen ist, kommt auch eine Auskunftsverpflichtung des Klägers gem. §60 Abs. 1 SGB II nicht in Betracht.
Folglich ist für das mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2010 erhobene Auskunftsbegehren des Beklagten keine Rechtsgrundlage gegeben. Der Bescheid des Beklagten ist somit rechtswidrig und wurde vom SG zu Recht aufgehoben.
Az. L 8 AS 1148/12 v. 16.07.2014
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&id=174371
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater