18-02-2015, 23:00
Schauen wir mal in den
§7 Abs. 3, Satz 4 SGB II
3.) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
...
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen (Anm.: ein Haufen arme Leute), wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
und auch den § 11 Abs. 1 SBG II
1.) Als Einkommen zu berücksichtigen [...Anm.: ist alles, was sich irgendwie in Bares verwandeln lässt, blablabla..]
Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach §28 benötigt wird.
Was soll uns das sagen?
1.) Auch Kindergeld ist Einkommmen, das bedarfsdeckend eingesetzt werden soll.
2.) Ist das das Kindergeld jetzt trotzdem teilweise auf den kindergeldberechtigten Elternteil übertragbar? Da steht doch "für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder".
Was ist mit den Kindern, die wegen ihres Einkommen nicht Teil der BG sind? Müssen die das Kindergeld trotzdem abdrücken?
Hier noch mal im Detail zum Nachlesen:
http://arch.tacheles-sozialhilfe.de/aktu...chaft.aspx
Edit(h): Es scheint wohl so zu sein, das es diese sozialrechtliche Form der Einkommensanrechnung, bzw. Einkommensverteilung bei Elternteil und Kind nur bei dem Kindergeld gibt. Nicht bei Kindesunterhalt, Wohngeld, usw.
§7 Abs. 3, Satz 4 SGB II
3.) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
...
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen (Anm.: ein Haufen arme Leute), wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
und auch den § 11 Abs. 1 SBG II
1.) Als Einkommen zu berücksichtigen [...Anm.: ist alles, was sich irgendwie in Bares verwandeln lässt, blablabla..]
Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach §28 benötigt wird.
Was soll uns das sagen?
1.) Auch Kindergeld ist Einkommmen, das bedarfsdeckend eingesetzt werden soll.
2.) Ist das das Kindergeld jetzt trotzdem teilweise auf den kindergeldberechtigten Elternteil übertragbar? Da steht doch "für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder".
Was ist mit den Kindern, die wegen ihres Einkommen nicht Teil der BG sind? Müssen die das Kindergeld trotzdem abdrücken?
Hier noch mal im Detail zum Nachlesen:
http://arch.tacheles-sozialhilfe.de/aktu...chaft.aspx
Edit(h): Es scheint wohl so zu sein, das es diese sozialrechtliche Form der Einkommensanrechnung, bzw. Einkommensverteilung bei Elternteil und Kind nur bei dem Kindergeld gibt. Nicht bei Kindesunterhalt, Wohngeld, usw.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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