19-02-2015, 19:23
Ich danke Dir!
Ich bin neu hier, kann noch nicht selbst ein Thema eröffnen und habe auch diesen Fall nirgendwo gefunden.
Kurz zur erklärung:
Bis vor kurzem hatte das Jugendamt die Beistandschaft, welche nun durch die Mutter auf meinen Wunsch beendet
wurde.
Dies geschah jedoch, wiel ich der Mutter den Vorschlag machte, bis das Kind Volljährig ist einen betrag X zu zahlen, welcher natürlich höher ist als der jetzige und die Gesamtkosten nach jetziger Einstufung gem. Düsseldorfer tabelle.
Meine Hoffnung war das mich kein Amt mehr ständig nervt.
Doch Vergebens, nun hat die Sache einfach das Amt gewechselt - nun Jobcenter, welche meine Unterlagen wollen.
Jetzt will ich versuchen denen das irgendwie zu erklären, Sie hätten ja auch den Vorteil das sie durch den "Deal" der Mutter mehr anrechnen und abziehen könnten.
Ich bin neu hier, kann noch nicht selbst ein Thema eröffnen und habe auch diesen Fall nirgendwo gefunden.
Kurz zur erklärung:
Bis vor kurzem hatte das Jugendamt die Beistandschaft, welche nun durch die Mutter auf meinen Wunsch beendet
wurde.
Dies geschah jedoch, wiel ich der Mutter den Vorschlag machte, bis das Kind Volljährig ist einen betrag X zu zahlen, welcher natürlich höher ist als der jetzige und die Gesamtkosten nach jetziger Einstufung gem. Düsseldorfer tabelle.
Meine Hoffnung war das mich kein Amt mehr ständig nervt.
Doch Vergebens, nun hat die Sache einfach das Amt gewechselt - nun Jobcenter, welche meine Unterlagen wollen.
Jetzt will ich versuchen denen das irgendwie zu erklären, Sie hätten ja auch den Vorteil das sie durch den "Deal" der Mutter mehr anrechnen und abziehen könnten.
(18-02-2015, 23:53)raid schrieb:(18-02-2015, 21:10)fastsuperdaddy schrieb: Ist das Jobcenter wirklich brechtigt die Unterlagen zu Verlangen, auch wenn man eine Einigung mit der Mutter hat?
Bei Nekropostings bin ich eigentlich zurückhaltend, aber trotzdem beantworte ich Dir deine Frage.
Na klar!
Weil:
Zivilrechtliche Unterhaltsansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts sind geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und stellen vorrangige Ansprüche dar, bei denen die aktive Mitwirkung der Hilfebedürftigen (Leistungsempfänger) besonders wichtig ist. Sofern ein unterhaltsrechtlicher Umstand geeignet ist, Hilfebedürftigkeit zu verringern, auszuschließen oder zu beenden, wird vom Leistungsträger (Jobcenter) erwartet, dass der Hilfebedürftige seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Zahlungs- / Unterhaltspflichtigen geltend macht. Vorsätzlich passives oder sittenwidriges Verhalten kann zu Leistungsminderung, -einstellung oder -versagung führen.