31-03-2015, 11:39
In dem Verfahren ging es um Vollstreckung wg. Kindesunterhalt.
das gilt aber nicht für sozialhilferechtliche Leistungen von der
öffentlichen Hand, die der Unterhaltschuldner für die Umgangswahrnehmung erhält.
http://openjur.de/u/488178.html
Zitat:Umgangskosten sind im Fall der Vollstreckung von Kindesunterhalt für die Bemessung des pfändungsfreien Betrags nach § 850d ZPO nicht berücksichtigungsfähig...[]...Dies gilt erst recht bei bereits vom Familiengericht vorgenommener Mangelfallberechnung
das gilt aber nicht für sozialhilferechtliche Leistungen von der
öffentlichen Hand, die der Unterhaltschuldner für die Umgangswahrnehmung erhält.
Zitat:Denn der Schuldner hat - soweit ihm seine Einkünfte für die Wahrnehmung des Umgangs mit seinen Kinder nicht ausreichen - sozialhilferechtlich Anspruch auf Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II
http://openjur.de/u/488178.html
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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