Trotzdem ein guter Hinweis. Danke @ST
In jedem Falle sollte man bei einer KU-Pfändung dann sofort die Inanspruchnahme von SGBII-Leistungen betreiben!
Man hat dann immer mehr als nach 850d ZPO.
Evtl. kann man auf diesem Wege auch (solange die Kids nicht volljährig sind) durch die Hintertür KU-Schulden loswerden. "Gepfändetes" sind doch "nicht bereite Mittel".
In jedem Falle sollte man bei einer KU-Pfändung dann sofort die Inanspruchnahme von SGBII-Leistungen betreiben!
Man hat dann immer mehr als nach 850d ZPO.
Evtl. kann man auf diesem Wege auch (solange die Kids nicht volljährig sind) durch die Hintertür KU-Schulden loswerden. "Gepfändetes" sind doch "nicht bereite Mittel".
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #